für das Gelände zwischen
Otto-Suhr-Allee – Schustehrusstraße und Wilmersdorfer Straße
und für die Grundstücke
Wintersteinstraße 1/3 Ecke Otto-Suhr-Allee 110/112 und 114/116
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Im Kerngebiet (Fläche A,B,C,D,F,G,A) können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht überschritten werden.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche darf nur mit leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.