Bebauungsplan VII-151

für die Grundstücke
Krumme Straße 68-72, Bismarckstraße 91-94 und Schillerstraße 26
im Bezirk Charlottenburg

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

  • Bebauungsplan VII-151

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-151 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im Kerngebiet sind im 2. bis 19. Vollgeschoß Wohnungen nach § 7 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 allgemein zulässig.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  3. Innerhalb der Fläche A B C D E F A, die als nicht überbaubare Fläche des Baugrundstücks mit Bindungen für Bepflanzungen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist, sind bauliche Anlagen für eine unterirdische Stellplatzebene zulässig. Diese Stellplatzebene einschließlich ihrer Erdabdeckung darf höchstens 38,4 m über NN über die Oberfläche des südlich und ostwärts angrenzenden Geländes hinausragen.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten sowie für Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen außerhalb der Fläche A B C D E F A.
    Werbeanlagen sind unzulässig.
  6. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.