Rechts-, Kosteneinziehungs-, Unterhalts- und Nachlassstelle sowie Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Rechtliche Hinweise

hier finden Sie weiterführende Informationen
und Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner
zu folgenden Themenbereichen:

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner

Gruppenleitung Zuständig für Stellenzeichen Telefon Zimmer
Frau Hake Unterhalt (L-Z), Bestattungen und Nachlass (M-Z), Allgemeine Kosteneinziehung (L-Z) Soz 320 9029-13832 317b
Frau Kral Unterhalt (A-K), Bestattungen und Nachlass (A-L), Allgemeine Kosteneinziehung (A-K) Soz 330 9029-13833 317c

Unterhalt

Sozialhilfen sind nachrangige Leistungen, d.h. unter Umständen muss geprüft werden, ob Kinder, Eltern oder (ehemalige) Ehegatten finanzielle Hilfe leisten können.
Wenn seitens des Sozialamts Leistungen erbracht werden, wird in der Regel kein Unterhalt gegen Kinder und Eltern der Leistungsberechtigten geltend gemacht (nur bei einem jährlichen Gesamteinkommen des/der Unterhaltspflichtigen über 100.000 EUR).

Geregelt sind die Unterhaltsansprüche im BGB

Nachlass

Von Erben verstorbener Sozialhilfeempfänger / -empfängerinnen wird Sozialhilfe nur zurückgefordert, wenn der Nachlasswert den jeweiligen Erbenfreibetrag überschreitet, wenn die Sozialhilfe aufgrund vorhandenen Vermögens / Einkommens zu Unrecht gewährt wurde oder gewährte Darlehen zu Lebzeiten nicht erstattet wurden.

Ebenso wird die Rückforderung von Bestattungskosten geprüft, sofern sie vom Träger der Sozialhilfe übernommen wurden.