Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Frau steht auf einer Beerdigung mit Rose in der Hand vor einem Sarg

Sprechzeiten

Dienstag und Donnerstag von 9:00 – 12:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

Ansprechpartner / Ansprechpartnerinnen

Zuständigkeit nach Nachnamen des/der Verstorbenen Stellenzeichen Telefon Zimmernummer
A – G Soz 3120 9029-13834 318b
H – K M Soz 3140 9029-13836 318a
N – R T U Soz 3160 9029-13829 318
L S V – Z Soz 3130 9029-13835 318

Voraussetzungen

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch das Sozialamt übernommen, soweit es dem hierzu Verpflichteten (z.B. Kinder oder Eltern) nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art (§ 74 SGB XII), der auch noch kurz nach der Bestattung geltend gemacht werden kann.

Eine finanzielle Hilfe nach § 74 SGB XII wird nur dem gewährt, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Zu diesem Personenkreis gehört nicht, wer aus Verbundenheit aber ohne Rechtspflicht die Bestattung veranlasst (z.B. Freunde, Nachbarn, ehemalige Betreuer oder Heime).

Zunächst sind Mittel aus dem Nachlass und eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Bei der Prüfung, inwieweit die Übernahme der Kosten zumutbar ist, ist auch die soziale Nähe des Verstorbenen zu dem Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen.

Umfang

Für die Durchführung einer schlichten aber würdevollen Bestattung wird für die vom Bestatter durchgeführten Leistungen (Sarg, Ausstattung, Einbetten, Überführung, Träger, Redner, Organist, Ausschmückung,… ) eine Pauschale von 1570 EUR gewährt. Darüber hinaus werden erforderliche Kosten wie Friedhofs- und Krematoriumsgebühren übernommen.

Sind mehrere Personen verpflichtet die Bestattungskosten zu tragen, ist zu prüfen, inwieweit die Pauschale nur anteilig gewährt werden kann.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten richtet sich nach dem Verstorbenen. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII ist örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten