Informationen für Kita und Schulen über Masern

Masern-Ausschlag bei einem nigerianischen Mädchen.

Masern-Ausschlag bei einem nigerianischen Mädchen.

Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. Die Krankheit ist hochansteckend und kann erhebliche Komplikationen und Folgekrankheiten mit sich bringen. Impfungen bieten einen wirksamen Schutz. Trotzdem kommt es im In- und Ausland immer wieder zu Masernausbrüchen, zuletzt im Jahr 2006 in Nordrhein Westfalen mit ca.1750 Erkrankungen.

Hier die wichtigsten Informationen:

Vorkommen

Masern sind weltweit verbreitet. Durch konsequentes Impfen ist es in einigen Regionen (angloamerikanischer Kontinent) gelungen, Masern zu eliminieren. Das ist nur zu erreichen, wenn der Anteil der geimpften Kinder und Jugendlichen mindestens 95% beträgt. In vielen Entwicklungsländern zählen Masern zu den bedeutendsten Infektionskrankheiten und Todesfälle durch Masern gehören weltweit zu den häufigsten Todesursachen im Kindesalter.

Infektionsweg

Die Masernviren werden durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen oder Tröpfchenkerne, die beim Sprechen Husten oder Niesen entstehen übertragen. Masern gelten als eine der ansteckendsten Krankheiten, schon ein kurzen Kontakt mit einem Erkrankten führt in 100% zu einer Ansteckung.

Inkubationszeit

Die Zeit zwischen Ansteckung und dem Auftreten von Erkältungssymptomen beträgt 8-10 Tage, bis zum Auftreten von dem typischen Hautausschlag 14 Tage. Bis zum Fieberbeginn können sogar 18 Tage vergehen.

Dauer der Ansteckungsfähigkeit

Die Ansteckungsfähigkeit beginnt bereits 5 Tage vor Auftreten des Hautausschlages und hält bis 4 Tage nach dessen Auftreten an. Sie ist kurz vor Erscheinen des Hautausschlages am größten.

Klinische Symptomatik

Masern sind eine Viruserkrankungen mit zweiphasigen Verlauf. Sie beginnen mit Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten und einem Ausschlag an der Gaumenschleimhaut. Am 3. – 7. Tag nach Auftreten der Erstsymptome kommt es dann zu dem typischen Hautausschlag mir rosa-bräunlichen Flecken, der am Gesicht und hinter den Ohren beginnt und nach 3-7 Tage verschwindet. Häufig findet man auch weiße Flecken an der Mundschleimhaut, die typisch für Masern sind. Als Komplikationen kann es zur Mittelohrentzündung, Lungenentzündung, zu Durchfällen und einer Entzündung des Gehirns (Enzephalitis) kommen. Diese beginnt meist wenige Tage nach Auftreten des Ausschlags und führt zu erneutem Fieberanstieg, Kopfschmerzen, Benommenheit bis zum Koma und kann zu bleibenden Schäden oder zum Tod führen. Eine Masernerkrankung hinterlässt lebenslange Immunität.

Hinweise zum Schutz vor Masern

Neben der durchgemachten Erkrankung ist die Impfung der einzige Schutz vor Masern. Derzeit wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine erste Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat empfohlen. Die zweite empfohlene Impfung sollte zwischen dem 15. und 23. Lebensmonat erfolgen. Eine Altersbegrenzung für die Impfempfehlung besteht nicht, sodass sich auch älter Kinder, Heranwachsende und Erwachsene gegen Masern impfen lassen können. Wenn Erwachsene als Kind an Masern erkrankt waren, sind sie lebenslang vor der Erkrankung geschützt.

Besuch von Kindergemeinschaftseinrichtungen (KITA und Schule)

Bei Verdacht auf Erkrankung gilt ein Besuchsverbot in Kindergemeinschaftseinrichtungen (§34 Infektionsschutzgesetz – IfSG). Außerdem müssen Eltern die entsprechende Einrichtung über eine Masernerkrankung bei ihrem Kind informieren. Der Ausschluss gilt bis zur Genesung, jedoch frühestens 5 Tage nach Ausbruch des Hautausschlages. Ein schriftliches Attest ist nicht erforderlich.

Auch nicht oder nicht ausreichend geimpfte Personen, die im selben Haushalt wie eine an Masern erkrankte (oder krankheitsverdächtige) Person wohnen wie z.B. die Geschwister, werden 14 Tage nach dem Kontakt zu dem Erkrankten vom Besuch der Kindergemeinschafts-einrichtungen ausgeschlossen. Wenn ein Impfschutz besteht, eine postexpositionelle Schutzimpfung durchgeführt wird oder eine früher abgelaufene Erkrankung bestätigt ist, ist der Besuch der Einrichtung möglich.

Lehrer, Erzieher oder andere Bezugspersonen, die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen ebenfalls ihre Betreuungstätigkeit in den Kindergemeinschaftseinrichtungen nicht ausüben

Maßnahmen des Gesundheitsamtes beim Auftreten eines Maserfalles in einer Kindergemeinschaftseinrichtung

Wegen der hohen Ansteckungsfähigkeit der Masern gelten beim Auftreten eines Masernfalles in einer Kindergemeinschaftseinrichtung alle Kinder und Erzieher der Einrichtung als ansteckungsverdächtig. Das heißt, sie dürfen die Einrichtung nur besuchen, wenn sie eine Masernimpfung nachweisen können bzw. der Arzt bescheinigt, dass sie eine Masernerkrankung bereits durchgemacht haben. Die Impfbücher und Atteste werden durch das Gesundheitsamt kontrolliert, das auch die erforderlichen Besuchsverbote nach §§ 28 und 34 (9) IfSG ausspricht.

Personen, die nur eine einmalige Impfdosis erhalten haben und Nichtgeimpfte, gesunde Kontaktpersonen, müssen innerhalb von drei Tagen geimpft werden. Sie können dann die Einrichtung besuchen.

Meldepflicht

Nach § 6 IfSG ist der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an Masern meldepflichtig. Labore melden dem Gesundheitsamt nach § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Nachweis von Masernviren.

Hier gelangen Sie zum Meldewesen und Meldeformularen