Bei Verdacht auf Erkrankung gilt ein Besuchsverbot in Kindergemeinschaftseinrichtungen (§34 Infektionsschutzgesetz – IfSG). Außerdem müssen Eltern die entsprechende Einrichtung über eine Masernerkrankung bei ihrem Kind informieren. Der Ausschluss gilt bis zur Genesung, jedoch frühestens 5 Tage nach Ausbruch des Hautausschlages. Ein schriftliches Attest ist nicht erforderlich.
Auch nicht oder nicht ausreichend geimpfte Personen, die im selben Haushalt wie eine an Masern erkrankte (oder krankheitsverdächtige) Person wohnen wie z.B. die Geschwister, werden 14 Tage nach dem Kontakt zu dem Erkrankten vom Besuch der Kindergemeinschafts-einrichtungen ausgeschlossen. Wenn ein Impfschutz besteht, eine postexpositionelle Schutzimpfung durchgeführt wird oder eine früher abgelaufene Erkrankung bestätigt ist, ist der Besuch der Einrichtung möglich.
Lehrer, Erzieher oder andere Bezugspersonen, die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen ebenfalls ihre Betreuungstätigkeit in den Kindergemeinschaftseinrichtungen nicht ausüben