Bikesharing
Bikesharing ermöglicht eine flexible und spontane Radnutzung im Alltag. So kann man beispielsweise ein Lastenrad für den Wocheneinkauf nutzen, ohne selbst eins besitzen zu müssen. Bikesharing spielt auch eine wichtige Rolle bei intermodalen Wegeketten – um zum Beispiel mit dem Rad zum Bahnhof zu gelangen. Das Land Berlin bietet mit nextbike ein eigenes Fahrradleihsystem an. Lastenräder lassen sich in Berlin kostenlos bei der „fLotte Berlin“ des ADFC ausleihen.
Geteilte Leichtkrafträder
Leichtkrafträder werden umgangssprachlich häufig als Mopeds, Vespas oder Roller bezeichnet. In Berlin lassen sich E-Roller unterschiedlicher Anbieter mieten. Wer ein Leichtkraftrad fahren will, muss die Führerscheinklasse B besitzen. Leichtkrafträder dürfen nicht auf Radwegen gefahren werden und müssen auf Pkw-Stellplätzen geparkt werden
Geteilte Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter)
Elektrokleinstfahrzeuge (zu welchen auch E-Scooter gehören) sind in Deutschland seit Juni 2019 zugelassen. Die Fahrzeuge stehen meistens als “Freefloating-Angebote” im (halb-)öffentlichen Raum und werden mit Strom betrieben. Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur auf Radwegen oder Autospuren gefahren werden. Das Befahren von Gehwegen, Fußgängerzonen und Grünanlagen ist untersagt. Die Fahrzeuge dürfen auch nicht auf Grünanlagen geparkt werden. Darüber hinaus ist beim Abstellen der Fahrzeuge darauf zu achten, dass Gehwege, S- und U-Bahn-Zugänge oder Rettungswege einwandfrei nutzbar bleiben – auch für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
Carsharing
Carsharing beschreibt die geteilte Nutzung von Kraftfahrzeugen (Pkw). Diese Form der geteilten Mobilität gibt es in Berlin etwa seit 1990. Mittlerweile ist eine Vielzahl von Anbietern vertreten, die Pkw aber auch Kleintransporter anbieten. Die Fahrzeuge stehen meist als „Freefloating-Angebote“ im (halb-)öffentlichen Raum, es gibt jedoch auch stationsbasiertes Carsharing mit dazugehörigen Parkplätzen sowie Mischformen aus beiden.
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Neue Regelung im Familiencarsharing
Zur Förderung des privaten Carsharings wurde die Möglichkeit des Erhalts von Parkerleichterungen für weitere Parkzonen im Rahmen des Familiencarsharings ausgeweitet.
Fortan besteht für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades sowie getrenntlebende Eltern, die gemeinsam ein Kind betreuen, die Möglichkeit des Erhalts einer oder mehrerer Ausnahmegenehmigung(en) nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für andere Parkzonen zu einem bestehenden Bewohnerparkausweis.
Hierfür darf neben dem für das Familiencarsharing genutzten Fahrzeug auf keinen der Antragstellenden ein weiteres Fahrzeug zugelassen sein oder von diesem dauerhaft genutzt werden, für das zusätzlich eine Parkprivilegierung existiert. Auch muss mindestens ein beteiligter Bewohner selbst Inhaber der Zulassung des freizustellenden Kraftfahrzeuges sein. Der Zulassungsinhaber muss jedem teilnehmenden Bewohner die gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs bestätigen. Jeder Antragstellende hat den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die beantragte Fahrzeugklasse nachzuweisen und wie bisher seine Wohnanschrift mitzuteilen, für deren entsprechende Parkzone die Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden kann.
Die Regelung wurde am 20. März 2024 bekanntgegeben und kann seitdem in Anspruch genommen werden. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen bezüglich des Antragsverfahrens an die für Sie zuständige Bezirksstraßenverkehrsbehörde.
Ride-Pooling
Ride-Pooling nennt man kommerzielle Fahrdienste, bei denen mehrere Personen gleichzeitig ein Verkehrsmittel nutzen. Dabei teilen sich Personen die gesamte oder einen Teil der Strecke, nehmen geringe Umwege in Kauf und können so kostenreduziert unterwegs sein. Transportiert werden sie dabei durch professionelle Fahrer. Einer dieser Dienste wird in Berlin durch das BVG-Angebot Muva bereitgestellt.