Zahnärztin/Zahnarzt (neues Recht)

Zahnarzt erklärt Jungen anhand eines Modells die richtige Zahnpflege

Die neue ZApprO konkretisiert und erweitert in § 1 ZApprO die Ausbildungsziele für das Studium der Zahnmedizin. Neben der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung sollen die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung der Zahnheilkunde und die Befähigung zur Weiterbildung und Fortbildung ebenfalls Ausbildungsziel sein.

Berufsbild

Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte diagnostizieren und behandeln Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten samt Anomalien der Zahnstellung. Sie informieren außerdem über Möglichkeiten, Zahn- und Kiefererkrankungen bzw. -schädigungen vorzubeugen.
Sie arbeiten vorwiegend in Zahnarztpraxen und zahnmedizinischen Kliniken. Darüber hinaus können sie ihren Beruf an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausüben. Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten bieten Gesundheitsämter, die Bundeswehr oder privatwirtschaftliche Unternehmen, wie z.B. Pharmaunternehmen. Die Entwicklungszusammenarbeit stellt ein weiteres Tätigkeitsfeld dar.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Ausbildung zur Zahnärztin/zum Zahnarzt einschließlich der staatlichen Prüfungen, die Anerkennung ausländischer Ausbildungen und die Berufsausübung sind

  1. das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
  2. die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO).

Ausbildung

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

  1. ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,
  2. eine Ausbildung in erster Hilfe,
  3. einen Pflegedienst von einem Monat,
  4. eine Famulatur von vier Wochen und
  5. die Zahnärztliche Prüfung.

Die Regelstudienzeit beträgt fünf Jahre und sechs Monate.

Im Land Berlin wird der Studiengang Zahnmedizin an der Charité-Universitätsmedizin Berlin angeboten.

Prüfungen

  1. Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1) frühestens am Ende
    des 4. Fachsemesters
  2. Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) frühestens am Ende
    des 2. Fachsemesters nach Bestehen von Z1
  3. Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) frühestens am Ende
    des 4. Fachsemesters nach Bestehen von Z2.

Berufsausübung

Wer in Deutschland die Zahnheilkunde ausüben will, bedarf der Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt.