Famulatur (ZApprO)

Informationen und Formulare zur Famulatur für Studierende der Zahnmedizin

Rahmenbedingungen

Die zahnärztliche Ausbildung beinhaltet u.a. eine Famulatur von vier Wochen. Sie hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen. Die Famulatur ist während der unterrichtsfreien Zeiten (Semesterferien, Urlaubssemester) nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

Unterrichtsfreie Zeiten richten sich für Studierende der Charité-Universitätsmedizin Berlin nach den durch die Charité im sogenannten Campusnet veröffentlichten Zeiträumen.

Wie und in welcher Einrichtung darf die Famulatur abgeleistet werden?

Die Famulatur wird abgeleistet (§ 15 Approbationsordnung für Zahnärzte – ZApprO):

  1. für die Dauer von vier Wochen unter der Aufsicht und Leitung einer Person, die die Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin zahnärztlich tätig ist
  2. für die Dauer einer ganztägigen Arbeitszeit
  3. für mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin.

Da die Famulatur Bestandteil des Zahnmedizinstudiums ist, bedarf es einer Vereinbarung zur Durchführung einer Famulatur mit der Charité-Universitätsmedizin Berlin. Dazu schließt die Charité-Universitätsmedizin Berlin mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärzten und Zahnärztinnen Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur ab.

Für Informationen über die jeweiligen Vertragspraxen wenden Sie sich bitte an das Referat für Studienangelegenheiten der Charité-Universitätsmedizin Berlin, E-Mail-Adresse zm-pruefungen@charite.de.

Famulatur im Ausland

Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden (§ 15 Abs. 5 ZApprO). Für Auslandsfamulaturen gelten dieselben Bedingungen wie für eine Famulatur im Inland, d.h. auch in diesem Fall muss zwischen der Charité-Universitätsmedizin Berlin und dem Zahnarzt oder der Zahnärztin eine Vereinbarung über die Durchführung der Famulatur abgeschlossen worden sein.

Der Nachweis über die im Ausland abgeleistete Famulatur ist im Original nach dem Muster der Anlage 11 der ZApprO (Zeugnis über die Famulatur in Deutsch und Englisch – siehe Formulare) einzureichen.

Nachweise

Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 der ZApprO aus (Zeugnis über die Famulatur – siehe Formulare).

Anerkennung/Anrechnungs-Verfahren

Es wird empfohlen bereits vorab die im Inland abgeleistete Famulatur als PDF-Datei per Mail an das LAGeSo unter der E-Mail-Adresse LPA-Dent@lageso.berlin.de zu übermitteln.
Sie erhalten dann eine E-Mail, ob die Famulatur anrechenbar ist, bzw. den Hinweis, welche Nachweise ggf. noch fehlen. Im Anschluss können Sie bei der Anmeldung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung die Original-Famulatur-Bescheinigungen zusammen mit allen anderen Nachweisen einreichen und die E-Mail-Bestätigung beifügen, aus der hervorgeht, dass die Famulatur bereits geprüft wurde. Eine Famulatur, die im Ausland abgeleistet wurde, muss grundsätzlich direkt nach ihrer Ableistung zur Anerkennung beim LAGeSo eingereicht werden.

Formulare

  • Zeugnis über die Famulatur (ZApprO)

    PDF-Dokument (65.1 kB)

  • Zeugnis über die Famulatur in Deutsch_Englisch (ZApprO)

    PDF-Dokument (59.0 kB)