Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung und wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Leistungsnachweise bis zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung:
Für die Meldung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist gemäß Anlage 2 zur Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) der erfolgreiche Besuch folgender Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
- Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom
- Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom
- Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe
- Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin.
Der oder die Studierende hat fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht, in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendige Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst eine praktische und eine mündliche Prüfung in folgenden Fächern:
- Zahnärztliche Prothetik,
- Kieferorthopädie,
- Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a) Endodontologie,
b) Kinderzahnheilkunde,
c) Parodontologie und
d) Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
Im praktischen Prüfungselement wird der Prüfling anhand standardisierter Ausbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts geprüft:
- Zahnärztliche Prothetik (4 Tage)
- Kieferorthopädie (1 Tag)
- Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (1/2 Tag)
- Fächergruppe Zahnerhaltung (4 Tage).
Im mündlichen Prüfungselement wird der Prüfling in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in Form eines Prüfungsgesprächs geprüft. Die gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlage des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlich Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet. Sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist, wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht fortgesetzt. Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden. Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.