Pflegedienst (ZApprO)

Informationen und Formulare zum Pflegedienst für Studierende der Zahnmedzin

Rahmenbedingungen

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) unter anderem einen Pflegedienst von einem Monat (30 Kalendertage, für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften der §§ 187 ff BGB sinngemäß).

Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende

  • in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und
  • mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.

Er ist gemäß § 14 ZApprO vor Beginn des Studiums (in der Regel nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung) oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus auf einer bettenführenden Abteilung oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist, abzuleisten. Der Pflegedienst kann auch im Rahmen eines Urlaubssemesters abgeleistet werden.

Unterrichtsfreie Zeiten richten sich für Studierende der Charité-Universitätsmedizin Berlin danach, wie diese durch die Charité im sogenannten Campusnet veröffentlicht werden.

Der Pflegedienst ist ganztätig in Vollzeit abzuleisten und darf nicht unterbrochen werden bzw. gesplittet werden; Stationen dürfen nicht gewechselt werden. Wochenenden und Feiertage werden in die Berechnung des Zeitraumes mit einbezogen. Fehlzeiten sind gesondert auszuweisen und werden nicht berücksichtigt, sie sind unmittelbar im Anschluss entsprechend nachzuarbeiten. Evtl. Vergütungen sind gesetzlich nicht geregelt, sie sind eigenverantwortlich mit der jeweiligen Einrichtung zu vereinbaren.

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In welcher Einrichtung darf der Pflegedienst abgeleistet werden?

Unter dem Begriff „Krankenhaus“ ist eine Einrichtung zu verstehen, die

  • der Krankenbehandlung oder Geburtshilfe dient,
  • fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht,
  • über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und
  • nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeitet,
  • mit Hilfe von jederzeit verfügbarem, ärztlichem Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet ist, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und
  • die Möglichkeit zur Unterbringung und Verpflegung von Kranken bietet.

Die Wahl der Einrichtung ist den Studierenden überlassen.

Eine in einer Krankenstation eines Alten- und Pflegeheimes ausgeübte pflegerische Tätigkeit wird als Pflegedienst nur anerkannt, wenn

  • dort eine gesonderte Krankenstation mit mindestens zwanzig Betten eingerichtet ist,
  • diese unter ärztlicher Leitung bzw. unter Leitung einer/eines examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerin /Gesundheits- und Krankenpflegers steht,
  • die üblichen Verrichtungen der Pflege am Krankenbett geleistet wurden und
  • das vorgeschriebene Zeugnis auch Angaben über die Bettenzahl der Krankenstation enthält.

Der Pflegedienst in psychiatrischen bzw. psychosomatischen Kliniken und auf Intensivstationen eines Krankenhauses wird nur anerkannt, wenn die Klinik bzw. das Krankenhaus explizit bestätigt, dass während des Pflegedienstes überwiegend Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege ausgeübt wurden.

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In welchen Einrichtungen darf der Pflegedienst nicht abgeleistet
werden?

In folgenden Bereichen bzw. Einrichtungen kann der Pflegedienst nicht abgeleistet werden:

  • Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,
  • Vorsorgeeinrichtung,
  • Poliklinik,
  • Einrichtung, bei der kosmetische Behandlungen im Vordergrund steht,
  • Rehabilitationseinrichtung, bei der nicht die eigentliche Behandlungspflege, sondern lediglich die Anschlussbehandlung angewandt wird,
  • Behindertenheim,
  • Mobiler Sozialer Hilfsdienst,
  • Arzt- oder Gemeinschaftspraxis,
  • Ambulantes Dialysezentrum,
  • Wachstation.

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Anerkennung bzw. Anrechnung von pflegerischen Tätigkeiten

Auf den Pflegedienst werden gemäß § 14 Abs. 5 ZApprO angerechnet:

  1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
  2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
  3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
  4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.

Dies gilt auch für im Ausland abgeleistete, vergleichbare pflegerische Tätigkeiten.

Bitte legen Sie für die Anerkennung eines Einsatzes im Rahmen eines FSJ oder ähnlichem einen Nachweis des Krankenhauses vor, nicht des Trägers.

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Wann muss der Pflegedienst nicht abgeleistet werden?

Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:

  • als Entbindungspfleger oder Hebamme,
  • als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,
  • als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,
  • in der Gesundheits- und Krankenpflege,
  • in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
  • in der Altenpflege oder
  • als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau
  • eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

Dies gilt auch für im Ausland abgeschlossene, vergleichbare Ausbildungen. Für die Anrechnung einer Berufsausbildung auf den Pflegedienst legen Sie bitte Ihre Berufsurkunde im Original zuzüglich einer einfachen Kopie oder eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Berufsurkunde vor.

Ebenfalls muss der Pflegedienst nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.

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Pflegedienst im Ausland

Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden (§ 14 Abs. 7 ZApprO).
Für einen Pflegedienst im Ausland gelten dieselben Bedingungen wie für einen Pflegedienst im Inland. Er kann an jedem staatlich anerkannten Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand im Ausland absolviert werden unter der Voraussetzung, dass der Pflegedienst auf einer Bettenstation abgeleistet wird. Der Nachweis der Ableistung des Pflegedienstes ist durch das vom Landesprüfungsamt Berlin in deutscher und englischer Sprache auf dieser Internetseite bereitgestellte „Zeugnis über den Pflegedienst“ zu erbringen. Alternativ muss eine Bescheinigung – die inhaltlich der Anlage 10 der ZApprO entspricht – in der jeweiligen Landessprache und in Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher vorgelegt werden. Aus der Bescheinigung muss deutlich ersichtlich sein, um welche Einrichtung es sich handelt, das heißt, dass ggf. der Einrichtungsstempel von einem in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden muss, wenn dieser nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegt. Auch Bescheinigungen für im Ausland abgeleistete Praktika müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Das Landesprüfungsamt Berlin empfiehlt daher, sich das Zeugnis am letzten Praktikumstag aushändigen und keinesfalls nachträglich per Mail zuschicken zu lassen. Kontaktadressen von entsprechenden Einrichtungen im Ausland stehen dem Landesprüfungsamt Berlin nicht zur Verfügung.

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Nachweise

Die Ableistung des Pflegedienstes nach § 14 ZApprO ist durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 10 zu § 14 Abs. 2 Satz 2 ZApprO (siehe „Zeugnis über den Pflegedienst“) bzw. durch eine formlose Bestätigung (mit Stempel und Unterschrift der Pflegedienstleitung) der Einrichtung, an der der Pflegedienst absolviert wurde, nachzuweisen. Das Zeugnis ist mit dem Datum des letzten Praktikumstages (oder später) auszustellen, um eine vollständige Anwesenheit während des gesamten Praktikumszeitraumes zu bestätigen. Handschriftliche Korrekturen dürfen nicht vorgenommen werden oder sind durch Stempel und Unterschrift der unterzeichnenden Pflegedienstleitung unmittelbar neben der vorgenommenen Korrektur erneut zu bestätigen. Dieser Nachweis ist zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung einzureichen (§ 14 Abs. 8 ZApprO).
Wurde der Pflegedienst vor Beginn des Studiums abgeleistet, ist neben dem Nachweis über den Pflegedienst zusätzlich das Zeugnis über die Allgemeine Hochschulreife (im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie) und, solange noch kein Studienplatz in Deutschland vorhanden ist, eine Geburtsurkunde als Nachweis des Geburtsortes Berlin einzureichen.
Ein entsprechendes Formular für die Anerkennung/Anrechnung des Pflegedienstes kann nachfolgend heruntergeladen werden (siehe unten). Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die im Antrag angegebene Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten in der Turmstraße 21, Haus A, in 10559 Berlin.

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Anerkennung/Anrechnung-Verfahren

Bitte übermitteln Sie Ihre Bescheinigung als PDF-Datei per E-Mail an das Landesprüfungsamt unter der E-Mail-Adresse LPA-Dent@lageso.berlin.de.
Sie erhalten dann eine E-Mail, mit der die Vollständigkeit des Pflegedienstes bestätigt wird bzw. den Hinweis, welche Nachweise ggf. noch fehlen. Bei der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung reichen Sie bitte die Original-Pflegedienst-Bescheinigung zusammen mit allen anderen Nachweisen ein und fügen die E-Mail-Bestätigung bei, aus der hervorgeht, dass der Pflegedienst vollständig abgeleistet wurde.

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  • Zeugnis über den Pflegedienst - nur für Studierende der Zahnmedizin (ZApprO)

    PDF-Dokument (60.2 kB)

  • Antrag auf Anerkennung bzw. Anrechnung des Pflegedienstes - nur für Studierende der Zahnmedizin (ZApprO)

    PDF-Dokument (96.4 kB)