Rechtliche Grundlagen

EG-Badegewässerrichtlinie

Die Badegewässerrichtlinie Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung ist am 24. März 2006 in Kraft getreten und wurde im Land Berlin mit Beginn der Badesaison 2008 durch die Berliner Badegewässerverordnung umgesetzt.

Die Richtlinie wurde überarbeitet, um sie an den Stand der Wissenschaft und an die Erfahrungen in der Praxis anzupassen. Sie enthält Bestimmungen für

  • die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern,
  • die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und
  • die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

Zweck der Badegewässerrichtlinie ist es, die Wasserrahmenrichtlinie Richtlinie 2000/60/EG hinsichtlich der menschlichen Gesundheit zu ergänzen. Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie wird das Oberflächenwasser nach biologischen Bewertungskriterien (insbesondere wirbellose Fauna, festsitzende Unterwasserpflanzen, Aufwuchsalgen, schwebende Algen, Fische) bewertet. Somit steht hier der Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaft im Mittelpunkt. Es gilt jedoch, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und insbesondere die Gesundheit des Menschen zu schützen.

Eine wesentliche Änderung ist die geforderte Erstellung von Badegewässerprofilen mit dem Ziel entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen für das Gewässersystem zu ergreifen und die aktive Verbesserung der Badegewässerqualität zu betreiben.

Stand bisher der Ansatz der Qualitätsüberwachung, d.h. die Datensammlung und die Bewertung der Badegewässerqualität unter hygienischen Aspekten im Vordergrund, so soll mit der Erstellung von Badegewässerprofilen ein aktives Management eines Badegewässers/ einer Badestelle eingeführt werden, welches über eine reine Qualitätsüberwachung hinausgeht (Bewirtschaftungsansatz analog zur Wasserrahmenrichtlinie).

Das jeweils für eine konkrete Badestelle erarbeitete Badegewässerprofil umfasst insbesondere die Bestandsaufnahme und Beurteilung möglicher Verschmutzungsquellen und eine Aussage zur Reduzierung der Quellen von hygienischen Verschmutzungen.

Abweichend vom Umweltrecht ist im Sinne der EU-Badegewässerrichtlinie unter einer „Verschmutzung“ insbesondere das Vorliegen von mikrobiologischen Verunreinigungen zu verstehen.
Das Vorhandensein von anderen Organismen oder chemischen Stoffen und Abfällen ist bei der Erstellung des jeweiligen Badegewässerprofils zu berücksichtigen sofern sich ihr Vorkommen negativ auf die Badegewässerqualität und die Gesundheit der Badenden auswirken kann.

Die systematische Erstellung von Badegewässerprofilen ist daher ein geeignetes Mittel, Gesundheitsgefahren, die mit dem Baden verbunden sind, besser zu verstehen und entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

EU-Einstufung der Badegewässer

Die erstmalige EU-Einstufung eines Badegewässers erfolgte im Anschluss an die Badesaison 2011 nach einem festgelegten Berechnungsverfahren der Untersuchungsergebnisse der festgelegten Indikatorparameter in den letzten vier Jahren.

Berücksichtigt werden die Indikatorparameter:
  • Intestinale Enterokokken
  • Escherichia coli (E.coli)
Die Einstufung des Badegewässers geschieht nach den Qualitätskriterien:
  • Ausgezeichnete Qualität
  • Gute Qualität
  • Ausreichende Qualität
  • Mangelhafte Qualität

Weitere Informationen zu den Bewertungen und deren Kriterien finden Sie auf unserer Internetseite EU-Einstufung.

Ausweisung von EU-Badestellen

Jährlich vor Beginn der Badesaison bestimmt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung die Badegewässer. Hier finden Sie die aktuelle Aufstellung der an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldeten Badestellen:

Bekanntgabe der EU-Badegewässer

Badeverbote in Berlin

Nach Berliner Badegewässerverordnung ist das Baden nur in den offiziell ausgewiesenen Badegewässern erlaubt.

Aus Gründen der Sicherheit ist das Baden außerdem generell verboten:
  • in der Spree
  • in Kanälen
  • in der Havel von der Insel Eiswerder bis zum Pichelsdorfer Gmünd, einschließlich der seenartigen Erweiterungen bis Höhe Schildhorn
  • in Häfen
  • an Brücken
  • in Schleusen
  • an Schiffsanlegestellen
  • an Fähren