Für Studierende mit Studienbeginn ab dem 01.10.2021 (WS 2021/22) gilt die neue Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) in der jeweils geltenden Fassung (neues Recht).
Für Studierende mit Studienbeginn bis einschließlich Sommersemester 2021 (SS 2021) gilt zunächst die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) vom 26.01.1955 in der zuletzt geänderten Fassung (altes Recht).
Für Studierende, die ihr Studium der Zahnmedizin spätestens im SS 2021 nach altem Recht begonnen haben, gilt Folgendes:
- Diese Studierenden absolvieren ihr Studium grundsätzlich nach der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) vom 26.01.1955 in der zuletzt geänderten Fassung (altes Recht).
- Studierende nach altem Recht, die bis zum 10.02.2025 nicht zur zahnärztlichen Vorprüfung (ZV) zugelassen wurden, studieren ab dem SS 2025 grundsätzlich nach neuem Recht.
- Haben diese Studierenden (die nicht bis zum 10.02.2025 zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen wurden), die naturwissenschaftliche Vorprüfung (NV) bis zum 10.02.2025 nicht bestanden, müssen sie den neuen kompletten Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1) ablegen.
- Haben diese Studierenden (die nicht bis zum 10.02.2025 zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen wurden), die naturwissenschaftliche Vorprüfung (NV) bereits bestanden, legen sie den neuen Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1) ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie ab (sie werden also in den Fächern Biochemie und Molekularbiologie, Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Physiologie und Zahnmedizinische Propädeutik geprüft).
- Studierende nach altem Recht, die die zahnärztliche Vorprüfung (ZV) erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30.03.2028 nicht zur zahnärztlichen Prüfung (ZP) zugelassen wurden, studieren ab dem SS 2028 nach neuem Recht. Sie legen den neuen Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) nicht ab. Den neuen Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) dürfen sie frühestens am Ende des fünften Fachsemesters nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung (ZV) ablegen.