Hinweise zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2)

Prüfungstermine

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt und findet jeweils in Abstimmung mit der Charité-Universitätsmedizin Berlin in der vorlesungsfreien Zeit statt.

Antragsfrist

Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist schriftlich mit dem vom Landesprüfungsamt im Internet bereitgestellten Vordruck zu stellen. Der Antrag muss zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen

  • bis spätestens 10. Januar für die Prüfung im 1. Halbjahr bzw.
  • bis spätestens 10. Juni für die Prüfung im 2. Halbjahr

dem Landeprüfungsamt vorliegen (§ 19 Abs. 3 ZApprO).
Es wird empfohlen, den Antrag möglichst frühzeitig einzureichen. Nur bei frühzeitiger Antragstellung kann auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hingewiesen und so die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen, der andernfalls zurückgewiesen werden müsste (§ 21 ZApprO).

Gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) sind dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung die nachfolgend beschriebenen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen.

Antragsformular

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung des vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucks zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt (vorzugsweise mittels PC, anderenfalls in deutlich lesbaren Druckbuchstaben) und unterschrieben sein.

Einzureichende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Zulassung ausschließlich im Original oder beglaubigter Fotokopie beizufügen:

  • ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Pass)
  • ggf. Namensänderungsurkunde (z.B. Eheurkunde)
  • die Studienbescheinigung aus dem HIS (Hochschulinformationssystem) – Account der Charité ist postalisch einzureichen (Bitte gesammelte Übersicht, nicht einzeln!). Dieser Ausdruck ist ohne Unterschrift und Siegel der Charité gültig und muss in Papierform übersandt werden.
  • Zusammenfassende Bescheinigung (Gesamtbescheinigung) über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen. Diese beantragen Sie bitte direkt per E-Mail beim Prüfungsamt Zahnmedizin der Charité unter der E-Mail zm-pruefungen@charite.de. Die Bescheinigung wird dann direkt von der Charité an das Landesprüfungsamt Berlin übermittelt.
  • das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (nur Antragsteller, die ihre Prüfung in einem anderen Bundesland absolviert haben mit dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle).

Bearbeitungsgebühr

Für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine Gebühr von 60 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung, die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung aufgrund fehlender Dokumente versagt wird. Wird der Antrag durch die antragstellende Person zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, fällt lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30,00 € an.

Nach Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.

Rücknahme des Antrages

Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss schriftlich oder per E-Mail geschehen.

Sobald Sie an allen für die Prüfung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich teilgenommen haben, wird von der Charité-Universitätsmedizin eine Gesamtbescheinigung direkt an das Landesprüfungsamt übermittelt. Eine Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Prüfung muss unbedingt erfolgen, bevor diese Bescheinigung dem Landesprüfungsamt vorliegt, weil nach Zulassung zur Prüfung eine Antragsrücknahme nicht mehr zulässig ist.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts

Nach erteilter Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig.

Sollte ein Prüfling aus einem wichtigen Grund (z.B. krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit) an der Prüfung nicht teilnehmen können oder diese abbrechen müssen, so kann die Prüfung als nicht unternommen gewertet werden, wenn die Voraussetzungen für einen genehmigungsfähigen Rücktritt oder ein begründetes Versäumnis vorliegen.

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung aus einem wichtigen Grund von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landeprüfungsamt unverzüglich per Email oder per Telefax (nicht telefonisch!) mitteilen. Darüber hinaus sind die Gründe unverzüglich durch Ärztliche Bescheinigung, Urkunden oder anderen Bescheinigungen schriftlich nachzuweisen, die sich auf die Zeit des Prüfungsversäumnisses beziehen. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob ein genehmigungsfähiger Rücktrittsgrund vorliegt und die Prüfung somit als nicht unternommen gewertet werden kann. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Den Vordruck „Ärztliche Stellungnahme“ mit ausführlichen Hinweisen, erhalten Sie mit der Zulassung zur Prüfung. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht.

Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Nachholen/Wiederholen der Prüfung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung grundsätzlich erst ein halbes Jahr später, d.h. in der nächsten vorlesungsfreien Zeit stattfinden kann.

Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.

Für die Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder der Wiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird der oder die Studierende zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen geladen (solange bis der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden bzw. endgültig nicht bestanden ist).

Zustellung der Bescheide und des Zeugnisses sowie Rückgabe der eingereichten Unterlagen

Die Zulassung und Ladung zur Prüfung wird spätestens fünf Tage vor der Prüfung mit Zustellungsurkunde zugestellt.

Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird per Einschreiben übersandt.
Die eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Landesprüfungsamt. Sie werden mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung zurückgesandt. Die Zustellung sämtlicher Dokumente ist nur an eine inländische Adresse möglich.

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

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