Notariatsangelegenheiten und Geldwäscheaufsicht

Notariatsangelegenheiten

Der Präsident des Landgerichts Berlin II übt die Aufsicht über die im Landgerichtsbezirk bestellten Notarinnen und Notare als untere Aufsichtsbehörde aus. Er darf keine Empfehlungen aussprechen.

Notarinnen und Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes und unterstehen in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht der Aufsichtsbehörden.

Der Präsident des Landgerichts Berlin II hat die Aufgabe, die pflichtgemäße Amtsführung der Notarinnen und Notare zu überwachen. Er führt vor allem turnusmäßige Prüfungen der Amtsgeschäfte durch. Außerdem nimmt er Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Notarinnen und Notare entgegen und bescheidet diese.

Die Aufsichtstätigkeit des Präsidenten des Landgerichts II hat aber insbesondere auch eine präventive Funktion und soll dazu beitragen, zukünftige Fehler der Notarinnen und Notare zu vermeiden. In diesem Rahmen gibt der Präsident des Landgerichts Berlin II allgemeine Hinweise für die Amtsführung der Notarinnen und Notare in seinen Rundschreiben.

Rundschreiben

(Allgemeine Hinweise für die Amtsführung der Notarinnen und Notare)

  • Rundschreiben 2024

    PDF-Dokument (2.0 MB) - Stand: Januar 2024

  • Rundschreiben 2022/2023

    PDF-Dokument (343.2 kB) - Stand: November 2022

  • Rundschreiben 2021/2022

    PDF-Dokument (287.0 kB) - Stand: Dezember 2021

  • Rundschreiben 2019/2020

    PDF-Dokument (189.7 kB) - Stand: November 2019

  • Rundschreiben 2017/2018

    PDF-Dokument (121.4 kB) - Stand: November 2017

  • Merkblatt für die Einreichung von jährlichen Geschäftsübersichten gemäß §§ 7, 9 DONot

    PDF-Dokument (642.4 kB) - Stand: Januar 2024

  • Merkblatt für Notarinnen und Notare - Stand: April 2023

    PDF-Dokument (4.3 MB) - Stand: April 2023

Amtssiegel

Notarinnen und Notare haben Prägesiegel, Farbdrucksiegel und Lacksiegel zu führen.

Ist ein Siegel abgenutzt, muss es ausgetauscht werden. Das alte Siegel ist zu vernichten. Dem Präsidenten des Landgerichts Berlin II ist der Probeabdruck eines neuen Präge- oder Farbdrucksiegels zweifach, eines Lacksiegels einfach einzureichen. Ferner ist die Vernichtung des alten Siegels anzuzeigen. Werden mehrere gleichartige Siegel angeschafft, sind diese nach Berliner Landesrecht mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen.

Aktenverwahrung

Ist das Amt einer Notarin oder eines Notars erloschen, so sind die Urkunden, Akten und Bücher gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 BnotO bei der Notarkammer Berlin in Verwahrung zu geben. Der Präsident des Landgerichts Berlin II kann die Verwahrung einer anderen Notarin oder einem anderen Notar – im Einverständnis – übertragen. Auch kann die Verfügungsbefugnis über laufende Notaranderkonten übertragen werden. Dabei bedarf es zur Übertragung der Verwahrung einzelner Angelegenheiten mit Antragstellung der Benennung der Urkunden und Akten unter Angabe der Urkunderollennummer und zur Übertragung der Verfügungsbefugnis über Notaranderkonten der Bezeichnung der Masse sowie der Angabe der IBAN und des Kreditinstituts.

Apostillen

Der Präsident des Landgerichts Berlin II (Dienststelle Littenstraße) ist zuständig für die Erteilung der Auslandsbeglaubigungen (Apostille / Legalisation) für folgende Dokumente:
  • Urkunden der Notarinnen und Notare in Berlin
  • Übersetzungen der in Berlin ermächtigten Übersetzer*innen
  • Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Entscheidungen des Landgerichts Berlin II (beider Standorte)
Die Geschäftsstelle für Apostillen und Legalisationen ist wie folgt geöffnet:
  • Montag bis Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Im Fall einer schriftlichen Antragstellung richten Sie Ihren Antrag bitte an den Präsidenten des Landgerichts Berlin II, Auslandsbeglaubigungen, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin.

Zur Bearbeitung werden folgende Angaben benötigt:
  • Ihre vollständige Anschrift (Name, Vorname und Adresse)
  • Ihre E-Mail-Adresse
  • ggf. Ihre Telefonnummer
  • Angabe des Ziellandes für das Dokument.

Bitte fügen Sie Ihrem formlosen Antrag die im Original unterschriebene Urkunde / Übersetzung bei. Zur Zahlung der erforderlichen Gebühr (25,00 € je Dokument) werden Sie nach Eingang Ihres Antrages per E-Mail aufgefordert.

Ansprechpartner für weitergehende Informationen:
Frau Kujath, Rufnummer 030 9023-2218 oder E-Mail an Notarabteilung@lg-zivil.berlin.de.

Geldwäscheaufsicht

Allgemeine Informationen

Zuständige Behörde für die Aufsicht nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) über die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz in Berlin (Verpflichtete) ist der Präsident des Landgerichts Berlin II (Aufsichtsbehörde).

Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz zur Verfügung. Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 hat die Aufsichtsbehörde die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer zum Geldwäschegesetz 2020 mit den dort genannten Maßgaben und Anordnungen genehmigt.

  • Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2021

    PDF-Dokument (154.4 kB) - Stand: Februar 2021
    Dokument: Landgericht Berlin

Zudem hat die Aufsichtsbehörde den Verpflichteten Hinweise und Weisungen erteilt.

  • Rundschreiben 2021/2022

    Hinweise für die Notarinnen und Notare hinsichtlich der Vorgaben nach dem Geldwäschegesetz

    PDF-Dokument (177.0 kB) - Stand: Dezember 2021
    Dokument: Landgericht Berlin

  • Rundschreiben 2020/2021

    Hinweise für die Notarinnen und Notare hinsichtlich der Vorgaben nach dem Geldwäschegesetz

    PDF-Dokument (188.1 kB) - Stand: November 2020
    Dokument: Landgericht Berlin

  • Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2020

    Ankündigung der Prüfung durch die Revisoren nach dem Geldwäschegesetz und Weisungen.

    PDF-Dokument (115.4 kB) - Stand: Februar 2020
    Dokument: Landgericht Berlin

  • Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Berlin vom 3. September 2018

    Genehmigung der Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

    PDF-Dokument (157.0 kB) - Stand: September 2018
    Dokument: Landgericht Berlin

Formulare

Den Verpflichteten obliegt die Erfüllung der gesetzlichen Sorgfalts- und Meldepflichten.
Die Erfüllung dieser Pflichten ist zu dokumentieren. Zu diesem Zweck hat die Aufsichtsbehörde Prüfungsbögen entwickelt, die sie den Verpflichteten als Hilfestellung zur Verfügung stellt. Die Prüfungsbögen bilden die häufigsten Konstellationen geldwäscherechtlich relevanter Geschäfte ab und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verwendung der Prüfungsbögen wird den Verpflichteten freigestellt.

  • GwG-Prüfungsbogen: Geschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) und b) GwG

    Nur zur Verwendung bei natürlichen Personen als Vertragspartner!

    PDF-Dokument (231.9 kB) - Stand: August 2021
    Dokument: Landgericht Berlin

  • GwG-Prüfungsbogen: Geschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) und b) GwG

    PDF-Dokument (238.0 kB) - Stand: August 2021
    Dokument: Landgericht Berlin

  • GwG-Prüfungsbogen: Geschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) ee) GwG

    PDF-Dokument (238.6 kB) - Stand: August 2021
    Dokument: Landgericht Berlin

  • Beiblatt zum GwG-Prüfungsbogen

    PDF-Dokument (66.9 kB)
    Dokument: Landgericht Berlin

Fachliche Informationen

  • GwG – die gesetzeskonforme Umsetzung der Pflichten im Notariat

    Powerpoint-Präsentation zur Fortbildungsveranstaltung zum Thema Geldwäschegesetz

    PPTX-Dokument (359.0 kB) - Stand: September 2022
    Dokument: Landgericht Berlin

  • Überblick über die Meldeverordnung (§ 43 Abs. 6 GwG)

    Überblick über die Pflichten der Notarinnen und Notare hinsichtlich der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich vom 20. August 2020 (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)

    DOCX-Dokument (47.2 kB) - Stand: März 2022
    Dokument: Landgericht Berlin

  • Leitfaden für die Prüfung nach § 51 Abs. 3 GwG – Stand: April 2023

    Die notariellen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz aus Sicht der Prüfungsbeauftragten der Aufsichtsbehörde – ein Leitfaden für die Prüfung nach § 51 Abs. 3 GwG.

    PDF-Dokument (399.6 kB) - Stand: April 2023
    Dokument: Landgericht Berlin

  • Meldepflichten der Geldwäscheaufsichtsbehörden für Notare nach § 44 GWG

    Aufsatz von VRiLG Sönke Volkens (Notarrevisor beim Landgericht Berlin II)

    PDF-Dokument (319.6 kB)
    Dokument: Landgericht Berlin

Hinweise zu Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Der Präsident des Landgerichts Berlin II übt die Dienstaufsicht über die in Berlin ansässigen Notarinnen und Notare aus. Nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) ist er verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und auf der Grundlage dieses Gesetztes erlassener Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden, einzurichten.

Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen oder Notare gegen die vorgenannten Bestimmungen können Sie auf folgenden Wegen übermitteln:

Per Post:
Der Präsident des Landgerichts Berlin II
Notarabteilung
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

Online:
https://www.bkms-system.com/Hinweis-GwG-Berlin

Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis möglichst konkrete Angaben zu dem Vorwurf enthalten sollte. Hinweise können auch anonym abgegeben werden.

Sollten Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, beachten Sie, dass ihre Identität ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden darf, es sei denn, eine Weitergabe dieser Informationen ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet, § 53 Absatz 3 Geldwäschegesetz.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Notarinnen und Notaren dürfen wegen eines Hinweises weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei denn der Hinweis ist vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden, § 53 Absatz 5 Geldwäschegesetz.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis etwaiger Ermittlungen informieren können. Wegen der Verarbeitung etwaiger uns durch Ihre Anzeige bekanntgegebenen personenbezogenen Daten, weisen wir auf die unter https://www.berlin.de/gerichte/landgericht-zivil/das-gericht/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärungen hin, die wir Ihnen auf Wunsch auch schriftlich zukommen lassen.

Bekanntmachungen von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen

Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 GwG hat der Präsident des Landgerichts Berlin II als zuständige Aufsichtsbehörde für die Notarinnen und Notare in Berlin bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach Unterrichtung der Betroffenen auf seiner Internetseite bekannt zu machen.

Zu den Bekanntmachungen