Allgemeine Zuständigkeit

Zivilgerichtsbarkeit

In Zivilsachen ist das Landgericht Berlin II in erster Instanz im Wesentlichen in Rechtsstreitigkeiten berufen, in denen der Wert des Streitgegenstandes 5.000 € übersteigt. Liegt der Streitwert darunter und hat ein Amtsgericht entschieden, ist das Landgericht Berlin II als letzte Instanz zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zuständig, wenn die unterlegene Partei um mehr als 600,00 € beschwert ist. Des Weiteren entscheidet das Landgericht Berlin II als Beschwerdeinstanz in Nachlasssachen, Grundbuchsachen und Betreuungssachen usw. (Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie in Wohnungseigentumssachen und Kostensachen.

Eine Besonderheit des Zivilprozesses besteht darin, dass die Parteien beim Landgericht Berlin II durch Rechtsanwälte vertreten sein müssen. Wer finanziell schlecht gestellt ist und sich einen Rechtsanwalt nicht leisten kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierfür können u. a. die Rechtsantragstellen der Dienststellen des Landgerichts Berlin II in Anspruch genommen werden.