Als durch das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin (Groß-Berlin-Gesetz) vom 27. April 1920 die neue Großgemeinde Berlin entstand, wurden zugleich auch durch dessen § 14 (3) in den Bezirken zur Wahrnehmung der örtlichen Interessen, zur Durchführung der Selbstverwaltung und zur Entlastung der städtischen Körperschaften der Stadtgemeinde Berlin eine Bezirksversammlung und ein kollegiales Bezirksamt eingerichtet.
Die nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffene und bis heute gültige Verfassung von Berlin richtete in ihren Paragrafen 69 bis 73 erneut die Bezirksversammlungen ein und nennt einige grundlegende Bestimmungen zu deren Bestehen und Befugnissen. Dabei heißt es mehrfach: Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Das wichtigste dieser Gesetze ist das Berliner Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), in dessen §§ 5 bis 33 die Arbeit, Rechte und Pflichten der Bezirksverordnetenversammlung im Einzelnen geregelt sind. Eine Orientierung hierzu bietet der Praxiskommentar zum Bezirksverwaltungsrecht von Peter Ottenberg und Dr. Robert Wolf.
Weitere Bestimmungen zur Wahl der Bezirksamtsmitglieder durch die Bezirksverordnetenversammlung finden sich im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz).
Im Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) finden sich u.a. Ausführungen zum aktiven und passiven Wahlrecht für die Bezirksverordnetenversammlungen (§§ 1 bis 5), zur Durchführung der Wahlen (§§ 22 bis 25) und zu den Kriterien für den Verlust des Sitzes eines Bezirksverordneten (§ 6). Im Einzelnen geregelt ist die Durchführung der Wahl in der Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung).
Das Amt der Bezirksverordneten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die sie nach § 11 Abs. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes eine Aufwandsentschädigung erhalten. Im Einzelnen geregelt ist diese im Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (BezVEG) sowie in der dazu gehörenden Verordnung. Entsprechend § 3 Punkt 12 des Einkommensteuergesetzes ist diese Aufwandsentschädigung steuerfrei.
Im übrigen sind – entsprechend der Vorgabe von § 8 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes („Die Bezirksverordnetenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung… .“) – die einzelnen Abläufe bei der Arbeit der BVV in der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf geregelt.