Die Landschaftsplanung soll nicht begrenzte schutzwürdige Landschaftsbestandteile, sondern flächendeckend die Belange von Natur, Landschaft und Erholungsvorsorge, auch im besiedelten Bereich berücksichtigen und vertreten.
Die Landschaftsplanung besteht in Berlin nach dem Berliner Naturschutzgesetz aus
- dem Berliner Landschaftsprogramm und sektoralen Planwerken, die die landschaftsplanerischen Anforderungen und Maßnahmen flächendeckend für das Land Berlin darstellten.
- den Landschaftsplänen für Bereiche, in denen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sonst nicht nachhaltig gesichert sind. Der Landschaftsplan setzt rechtsverbindlich die Zweckbestimmung von Flächen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung und teilweise Ge- und Verbote fest. Ein Landschaftsplan wird durch die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen und eine entsprechende Rechtsverordnung wird durch das jeweilige Bezirksamt erlassen.
- kleinräumigen Planungen, Konzepten und Beteiligungen an raumrelevanten Planungen (z.B. Infrastrukturplanungen, Bauvorhaben).