Um derartige Beschädigungen zu vermeiden und um eine Schadenersatzpflicht der betroffenen Firmen auszuschließen, werden für die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter als Träger der Straßenbaulast nach § 7 des Berliner Straßengesetzes nachstehend die Straßen oder Straßenabschnitte bekannt gegeben, deren Gehwege nicht zum Zwecke der winterlichen Reinigung mit Fahrzeugen befahren werden dürfen.
Hierzu zählen sowohl unbefestigte oder promenadenmäßig befestigte Gehwege (und Randstreifen in bisher nur teilausgebauten Straßen, wenn diese Streifen überwiegend von Fußgängern benutzt werden – siehe hierzu die geltende Bekanntmachung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin – RegOrd – zur Schnee- und Glättebeseitigung auf öffentlichem Straßenland unter Nummer 5.1), die durch die rotierenden Bürsten der Fahrzeuge derart uneben werden können, dass sie für Fußgänger eine Gefahr darstellen, als auch neu hergestellte Gehwegflächen, die der Belastung durch Fahrzeuge noch nicht standhalten. Auch eine Pflasterung der Gehbahn ohne hart befestigte Ober- und Unterstreifen kann der Grund sein, weshalb ein bestimmter Gehweg oder ein Abschnitt davon nicht maschinell gereinigt werden darf.