Bekanntmachung vom 21. März 2019
TG V L
Telefon: 90299-5397 oder 90299-0, intern 9299-5397
Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Immobilien, Umwelt und Tiefbau, Straßen- und Grünflächenamt, ändert mit Verfügung vom 21. März 2019 die bislang veröffentlichte, jedoch noch nicht rechtskräftig gewordene Einziehung vom 7. Dezember 2018 der folgendenden Flurstücke im Zinnowweg in Berlin-Zehhlendorf wie folgt:
Die Flurstücke 2353/16 und 439, jeweils Flur 5, Gemarkung Zehlendorf werden gemäß § 2 Absatz 4 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, als öffentliche Grünanlage eingezogen und bleiben weiterhin als öffentliches Straßenland gemäß § 3 des Berliner Straßengesetzes gewidmet. Die Widmung für die genannten Flurstücke erfolgt mit der Einschränkung „Fußweg“.
Für die Flurstücke 441 und 1951/16, jeweils Flur 5, Gemarkung Zehlendorf bleibt die Einziehung gemäß § 4 des Berliner Straßengesetzes bestehen. Diese Flurstücke bleiben weiterhin als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gemäß § 2 des Grünanlagengesetzes gewidmet.
Die rechtliche Grundlage der Einziehung erfolgt nach § 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBI. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist.
Die Unterlagen zum Einziehungsverfahren können innerhalb eines Monats dienstags und donnerstags in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Immobilien, Umwelt und Tiefbau, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Tiefbau, Zimmer 1.10, Hartmannsweilerweg 63, 14163 Berlin (Dienstgebäude), schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. Nummer L 257 der Europäischen Union vom 28. August 2014, S. 73) sowie dem Vertrauensdienstgesetz, verkündet als Artikel 1 des elDAS-Durchführungsgesetzes vom 18.Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), an die
E-Mail-Adresse: post.sga@ba-sz.berlin.de einzulegen.