Mit Wirkung vom 01.01.2013 hat das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) das bisher geltende Schornsteinfegergesetz (SchfG) abgelöst
Diese neue Rechtslage bedeutet für Haus- und Wohnungseigentümer nicht nur mehr Rechte, sondern vor allem mehr Handlungsverantwortung. Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.
Seit dem 01.01.2013 heißt der Bezirksschornsteinfegermeister “bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger”. Der Bezirksschornsteinfeger bleibt unabhängiger Partner in allen Fragen der Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Der Bezirksschornsteinfeger kommt ca. alle 3 Jahre und führt eine umfassende Feuerstättenschau durch. Grundstückseigentümer erhalten hierbei einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, in welchen Abständen welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an den Feuerungs- und Lüftungsanlagen durchgeführt werden müssen.
Die Arbeitsausführung kann weiterhin durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger erfolgen oder durch einen anderen im Schornsteinfegerregister aufgeführten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks. In diesem Fall muss der Grundstückseigentümer jeweils den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über das vorgeschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich aus den Ausführungsintervallen ergebenden Fristen führen.
In jedem Fall bleibt der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig für Bauabnahmen, die Kehrbuchführung und natürlich die Betriebs- und Brandsicherheitskontrolle (Feuerstättenschau).
Sollten Grundstückseigentümer ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, hat die Bauaufsichtsbehörde die Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten mit einem gebührenpflichtigen Zweitbescheid und Verwaltungszwangsmaßnahmen durchzusetzen.