Wohnungsaufsicht Steglitz-Zehlendorf

Stillstand

Sie befinden sich im Aufgabenbereich “Wohnungsaufsicht”
des Fachbereiches Bau- und Wohnungsaufsicht
im Bezirksamt Steglitz Zehlendorf von Berlin

Allgemeines

Das Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin wurde geschaffen, um

  1. die ordnungsgemäße Nutzung und Benutzbarkeit von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen und zugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen sicherzustellen,
  2. die Beseitigung von Mängeln und Missständen in Wohngebäuden, Wohnungen oder Wohnräumen und zugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen zu erreichen,
  3. Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse mit der Zielsetzung in die Wege zu leiten, Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume so zu verbessern, dass sie den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse genügen, und zwar unabhängig davon, ob der gegenwärtige Zustand bereits eine Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts darstellt oder nicht.

Mängelbeseitigungsmaßnahmen

werden zum Beispiel erforderlich bei folgenden Mängeln:

  • Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen sind defekt oder bieten keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse.
  • Feuerstätten und Heizungen sind defekt bzw. ersatzlos entfernt worden.
  • Sonstige Einrichtungen wie Toiletten, Bäder oder Duschen können nicht ordnungsgemäß benutzt werden.
  • Ausfall der Versorgung der Wohnungen bzw. des Wohngebäudes mit Hausstrom, Gas, Wasser oder während der Heizperiode mit Fernwärme (01.10. bis 30.04. des darauf folgenden Jahres).
  • Die Unterlassung des Einkaufs von Heizbrennstoff (z.B. Heizöl) mit der Folge des Ausfalls der Heizung in der Heizperiode (01.10. bis 30.04. des darauf folgenden Jahres).

Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde:

Das Stadtentwicklungsamt, Bau- und Wohnungsaufsicht, führt auf Anzeige (Mängelanzeige) des Mieters von Wohnraum Verfahren zur Beseitigung von Wohnungsmängeln durch. Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer) kann dabei ggf. mit Maßnahmen des Verwaltungszwanges nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen gezwungen werden.
Voraussetzung für die Verfolgung einer Mängelanzeige ist jedoch, dass der Eigentümer/Verwalter durch den/die Mieter/in bereits über den Mangel schriftlich informiert wurde, jedoch bislang noch nichts unternommen oder eine Erledigung nicht verbindlich in Aussicht gestellt hat.

Ein Einschreiten der Wohnungsaufsicht setzt voraus, dass der Gebrauch der Wohnung oder des Wohnraumes nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Eine Orientierung erfolgt hierbei an § 537 Abs. 1 BGB (Mietminderung). Nur unerhebliche Mängel liegen u.a. vor, wenn eine Wohnung nur unansehnlich geworden ist, weil z.B. Schönheitsreparaturen unterblieben sind oder wenn es sich um Mängel handelt, die von einem fachlich nicht vorgebildeten Bewohner mit den üblicherweise in einem Haushalt vorhandenen Werkzeug selbst behoben werden können (Bagatellschäden – z.B. kleinere Putzschäden). Die Wohnungsaufsicht hat in diesem Fall keine rechtliche Eingriffsmöglichkeit.

Wir helfen Ihnen

Zunächst einmal durch Beratung und Vermittlung. Ihre Wohnung und das Gebäude werden von unseren MitarbeiterInnen besichtigt, um uns genaue Kenntnisse über vorhandene Mängel zu verschaffen. Den/die VermieterIn (HauseigentümerIn), laden wir zu dieser Besichtigung ein, nicht zuletzt um eine freiwillige Abhilfe zu erreichen. Zudem können wir durch unsere MitarbeiterInnen qualifizierte Vorschläge zur Mängelbeseitigung unterbreiten. Wir streben an, schon während der Ortsbesichtigung konkrete Vereinbarungen über Art und Zeitpunkt der Mängelbeseitigung zu treffen.

Ist allerdings keine Beseitigung der Mängel zu erreichen, können wir gegenüber dem/der VermieterIn (HauseigentümerIn) die notwendigen Arbeiten förmlich anordnen.

Hinweise

Die Wohnungsaufsicht tritt nicht als Sachverständige zur Klärung von baulichen oder bauphysikalischen Problemen in Wohnungen bei privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter auf, sondern zur Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Mängelbeseitigungsverfahrens.

Das Verfahren der Wohnungsaufsicht ist für den anzeigenden Mieter gebühren- und kostenfrei; allerdings kann der Vermieter die Mieter/in privatrechtlich für vom Mieter verschuldete Kosten in Anspruch nehmen, die ihm durch die erforderlichen Arbeiten entstanden sind.

Ihr Ansprechpartner ist:

Zuständig für die Wohnungsaufsicht
ist Herr Schock, BWA 123, im Raum E 126,
Tel. 90299-7887, Fax 90299-6445

Downloads - Links - Informationen

  • wohnungsaufsicht-info

    PDF-Dokument (134.4 kB) - Stand: 04.09.2020
    Dokument: Herr Janisch - BWA 211

  • Ratgeber: Hilfe! Schimmel im Haus

    Schimmel – ein häufiges Problem in Innenräumen. UBA-Experte Heinz-Jörn Moriske erklärt, was Schimmel eigentlich ist und wie man ihn vermeidet oder bekämpft.

    DOWNLOAD-Dokument - Stand: 13.04.2016
    Dokument: Umweltbundesamt

  • Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz - WoAufG Bln)

    DOWNLOAD-Dokument

  • Internetseite des Umweltbundesamtes mit Informationen zum Thema Innenraumhygiene / Schimmel

    HTM-Dokument
    Dokument: Umweltbundesamt