Herzlich willkommen in der Elterngeldstelle Steglitz-Zehlendorf

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Hinweis zur Auszahlung

Bitte beachten Sie, dass gem. § 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Auszahlung des Elterngeldes im Laufe des Lebensmonats gezahlt wird, für den es bestimmt ist. Die Auszahlung erfolgt, anders als bei Leistungen nach dem SGB II, nicht zu Beginn des laufenden Monats.

Terminvereinbarung

Eine persönliche Beratung in der Elterngeldstelle erhalten Sie nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
Für die Terminvereinbarung oder eine telefonische Auskunft steht Ihnen die Hotline der Elterngeldstelle zur Verfügung oder Sie schreiben eine E-Mail an bundeselterngeld@ba-sz.berlin.de unter Angabe des bereits vorhandenen Aktenzeichens oder dem voraussichtlichen Geburtsdatum Ihres Kindes.

Die Hotline der Elterngeldstelle ist wie folgt erreichbar:

Montag bis Mittwoch: 10 bis 14 Uhr
Donnerstag: 15 bis 18 Uhr
Freitag: 10 bis 13 Uhr

Hotline: 030 / 90299 5893

Wir haben eine Bitte an Sie:

Für die Ermittlung Ihres Elterngeldanspruchs möchten wir Sie auf den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verweisen.
In besonderen Fällen kontaktieren Sie uns für die Berechnung des Elterngeldanspruchs ausschließlich telefonisch.
Die Hotline-Nummer 030 / 90299-5893 ist zu den oben genannten Zeiten erreichbar.
Wenn Sie schon das voraussichtliche Geburtsdatum Ihres Kindes kennen, dann können Sie uns direkt anrufen (siehe Ansprechpartner*innen).

Ansprechpartner:innen

Stellenzeichen Name Arbeitsgebiet Telefon (030) 90299- … Raum
Hotline /-5893
Jug 2500 Fr. Bogdanski-Engel Fachdienstleitung /-1605 A 36a
Jug 2510 Fr. Eichholz 21.- 25. / Stellvertretung der Fachdienstleitung /-4505 A 33
Jug 2511 Fr. Geue 5.- 6. + 30. /-5812 A 36
Jug 2512 Fr. Malik 16. – 20. /-3395 A 37
Jug 2513 Fr. Felchow /-6028 A 37a
Jug 2514 Fr. Ballmann-Nebe 26. – 29. /-2124 A 36
Jug 2515 Hr. Wüstner 7. – 11. /-5508 A 34
Jug 2516 Fr. Schramm 1. – 4. /-5412 A 37a
Jug 2517 Fr. Becker 12. – 15. + 31. /-2126 A 11

E-Mail: bundeselterngeld@ba-sz.berlin.de

FAQs

Hier finden Sie Antworten auf alle Ihre Fragen rund um das Elterngeld:

  • Wo bekomme ich einen Antrag auf Elterngeld?

    Sie wohnen in Steglitz-Zehlendorf? Dann können Sie den Antrag in unserem Familienbüro abholen:

    Rathaus Zehlendorf, 14163 Berlin, Kirchstr. 1/3
    Bauteil E, Räume E 21-E 24
    Barrierefreier Eingang: Kirchstr. 3, Bauteil E, Parkplatz in der Kirchstraße

    Telefon: 030 – 902995797

    Öffnungszeiten:

    Montag – Freitag: 9:00-12:00 Uhr
    Montag – Donnerstag: 13:00-15:00 Uhr
    Donnerstag: 15:00-18:00 Uhr
    Freitag: 10:00-13:00 Uhr

    Sie bekommen das Formular auch in anderen Elterngeldstellen in Berlin, in Krankenhäusern mit Geburtsstationen, in Bürgerämtern und sozialen Beratungsstellen.

    Oder Sie laden ihn von der Internetseite des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf oder vom ServicePortal Berlin herunter und drucken ihn aus.

    Sie können das Elterngeld auch ganz bequem von Zuhause aus beantragen.
    Sie benötigen lediglich einen Drucker und eine Möglichkeit, die erforderlichen Dokumente scannen zu können, um sie dann im ElterngeldDigital Antrag hochzuladen.

    Nähere Informationen finden Sie in den FAQ’s unter Digitale Angebote: ElterngeldDigital und der Elterngeldrechner

    Oder Sie gehen direkt zum Online-Antrag

  • Wann stelle ich den Antrag auf Elterngeld?

    Elterngeld kann frühestens ab der Geburt Ihres Kindes beantragt werden. Rückwirkend kann Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt werden. Dabei der Tag, an dem Ihr Antrag im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin eingegangen ist, maßgeblich.

  • Wo stelle ich den Antrag?

    In jedem Bezirk in Berlin gibt es eine Elterngeldstelle. Wenn Sie im Bezirk Steglitz-Zehlendorf polizeilich gemeldet sind und hier wohnen, dann ist die Elterngeldstelle des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf für Sie zuständig.

    Sie können Ihren Antrag im Familienbüro des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf während der Öffnungszeiten abgeben, ihn in den Hausbriefkasten des Rathauses Zehlendorf (Eingang Kirchstr. 1/3) oder des Familienbüros (Standort: Barrierefreier Eingang Kirchstr. 3, Bauteil E) einwerfen oder ihn per Post senden an:

    Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
    Jugendamt – Fachdienst Elterngeldstelle
    Postfach
    14160 Berlin

    Sollten Sie für die Antragstellung das Online-Portal ElterngeldDigital verwenden, wird die Zu-ständigkeit durch die Eingabe der Adresse im Online-Antrag ElterngeldDigital automatisch ermittelt. Bitte achten Sie auf die richtige Angabe der Adressdaten!

    Nähere Informationen finden Sie unter Digitale Angebote: ElterngeldDigital und der Elterngeldrechner

  • Digitale Angebote: ElterngeldDigital und der Elterngeldrechner

    In Berlin können Sie das Elterngeld auch online über den Antrags-Assistenten ElterngeldDigital beantragen. Der Antrags-Assistent führt Schritt für Schritt durch den Antrag, erklärt Fach-begriffe und gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen.
    Um sich für ElterngeldDigital zu registrieren, können Sie entweder Ihr Nutzerkonto Bund ver-wenden oder ein ElterngeldDigital-Konto anlegen.
    Sollten Sie über einen Personalausweis, die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) oder den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), jeweils mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) verfügen, dann werden Ihre Antragsdaten, Nachweise und Unterschrift komplett digital übermittelt. Es ist kein Ausdrucken des Elterngeldantrags und versenden mit der Post nötig.
    Sollten Sie nicht über die aktivierte Online-Ausweisfunktion (eID) verfügen und ElterngeldDigital in hybrider Form verwenden, ist es notwendig das ausgedruckte Formular „Online-Antrag auf Elterngeld“ auszudrucken und unterschrieben an die Elterngeldstelle zu schicken. Erst mit dem postalischen Eingang des „Online-Antrag auf Elterngeld“ in der Elterngeldstelle gilt Ihr Antrag als gestellt.

    ElterngeldDigital:
    https://elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld
    https://service.berlin.de/dienstleistung/326079/

    Mit dem Elterngeldrechner mit Planer können Mütter und Väter ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln. Er hilft Eltern zu planen, wie sie Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren können – zeitlich und finanziell.

  • Wer kann mir Fragen zum Elterngeld beantworten?

    Allgemeine Informationen können Sie im Familienbüro bekommen (Tel.: 030 / 90299 5797).

    Fragen bezüglich Ihrer persönlichen Lebensumstände, die für die Berechnung und Bewilligung der Leistung wichtig sind, besprechen Sie bitte nur mit dem/ der zuständigen Sachbearbeiter*in im Fachdienst Elterngeld.

  • Wer ist meine Ansprechpartner*in bei Fragen zu meinem Antrag auf Elterngeld?

    Wenn Sie noch kein Aktenzeichen haben, dann rufen Sie bitte die Hotline der Elterngeldstelle an: Tel.: 030 / 90299 5893.

    Erreichbarkeit der Hotline:
    Montag – Mittwoch: 10:00 – 14:00 Uhr
    Donnerstag: 15:00 -18:00 Uhr
    Freitag: 10:00 – 13:00 Uhr

    Sie können uns auch eine E-Mail schreiben: bundeselterngeld@ba-sz.berlin.de . Damit wir Ihre Frage richtig zuordnen können, teilen Sie uns bitte das Geburtsdatum Ihres Kindes bzw. den voraussichtlichen Geburtstermin mit.

    Wenn Sie bereits ein Aktenzeichen erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit dem/der zuständige*n Sachbearbeiter*in in Verbindung. Die Kontaktinformationen finden Sie auf Schreiben, die Sie bereits von uns erhalten haben, oder auf dieser Internetseite.

  • Ich habe Zwillinge, brauche ich zwei Anträge?

    Elterngeld kann jedes Elternteil nur einmal pro Kind beantragen. Auch bei Zwillingen, Drillingen und anderen Mehrlingen ist pro Elternteil nur ein Antrag möglich.

  • Ist mein Antrag angekommen? Wie geht es dann weiter?

    Wenn Sie Ihren Antrag auf Elterngeld persönlich während der Öffnungszeiten im Familienbüro abgegeben haben, bekommen Sie ein Informationsblatt mit einer Eingangsbestätigung und allen wichtigen Angaben darüber, wie Ihr Antrag weiterbearbeitet wird.

    Wenn Sie Ihren Antrag per Post schicken, wird er direkt an die Elterngeldstelle weitergeleitet. Sie bekommen keine schriftliche Eingangsbestätigung. Für den Fall, dass noch erforderliche Antragsunterlagen fehlen, wird sich der Fachdienst innerhalb von 2 Wochen schriftlich an Sie wenden.

    Wenn Sie Ihren Antrag in den Hausbriefkasten des Rathauses Zehlendorf oder im Briefkasten des Familienbüros eingeworfen haben, wird er direkt an die Elterngeldstelle weitergeleitet. Sie bekommen keine schriftliche Eingangsbestätigung. Für den Fall, dass noch erforderliche Antragsunterlagen fehlen, wird sich der Fachdienst innerhalb von 2 Wochen schriftlich an Sie wenden.

    Wenn Sie Ihren Antrag über ElterngeldDigital gestellt haben, müssen Sie bei hybrider Antragstellung (keine aktivierte Online-Ausweisfunktion) den „Online-Antrag auf Elterngeld“ unterschrieben an die Elterngeldstelle senden. Erst mit dem postalischen Eingang des „Online-Antrag auf Elterngeld“ in der Elterngeldstelle gilt Ihr Antrag als gestellt.
    Fehlende Unterlagen bei der Beantragung über ElterngeldDigitial werden zeitnah von der Elterngeldstelle angefordert.
    Wenn Sie Fragen zu Ihrem abgegebenen Antrag haben, können Sie den Fachdienst Elterngeld telefonisch über die Hotline, Tel.: 030 / 90299 5893, montags, dienstags und mittwochs von 10:00 bis 14:00 Uhr, donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 10:00 bis 13:00 Uhr und erreichen.

  • Wann habe ich Anspruch auf Elterngeld?
    Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie:
    • einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich gewöhnlich hier aufhalten und,
    • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
    • entweder gar nicht oder nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind, und
    • • das zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt nicht über 250.000 Euro lag, bei Elternpaaren nicht über 300.000 Euro. Diese Einkommensgrenze gilt für die nach dem 31.08.2021 und vor dem 01.04.2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen Kindern.

    Die Einkommensgrenze für Paare und auch für Alleinerziehende liegt für Geburten ab dem 1. April 2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
    Wird diese Grenze überschritten, können Eltern kein Elterngeld bekommen. Das zu versteuernde Einkommen ist zu unterscheiden vom Bruttoeinkommen, das in der Regel deutlich hö-her ist als das zu versteuernde Einkommen.

    Elterngeld können Sie bekommen für:
    • Ihr leibliches Kind,
    • das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
    • Ihr Adoptivkind, sofern das Kind noch keine 8 Jahre alt ist (auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, „Kind in Adoptionspflege“),
    • in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Urenkelkind; weitere Informationen zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Elterngeldstelle.

    Auch als Ausländerin oder Ausländer aus EU- bzw. Nicht-EU-Staaten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld bekommen, wenn Sie in Deutschland leben oder arbeiten. Weiter Informationen finden Sie unter: Kann ich auch Elterngeld bekommen, wenn ich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit habe?

  • Was muss ich dem Antrag beifügen?
    • Für die Online-Antragstellung: Bitte halten Sie bitte Ihren Personalausweis, die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) oder den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), jeweils mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), bereit. Antragsdaten, Nachweise und Unterschrift können komplett digital übermittelt werden. Es ist kein Ausdrucken und versenden mit der Post nötig.
    • Sollten sie den Antrag schriftlich per Post senden, dann muss der Antrag von beiden Elternteilen unterschrieben, der Personalausweis oder der Reisepass inklusive letzter Meldebescheinigung jedes Elternteils in Kopie eingereicht werden. Die weiteren erforderlichen Nachweise müssen in Kopie dem Antrag beigefügt werden.
    • Bitte schicken Sie uns für Ihr neu geborenes Kind die Geburtsurkunde „Zur Beantragung von Elterngeld“ als Original. In Ausnahmefällen können Sie auch eine Geburtsbescheinigung senden.
    • Wenn Sie noch ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei weitere Kinder unter sechs Jahren haben, können Sie einen Geschwisterbonus beantragen. Bitte reichen Sie dazu die Geburtsurkunde von jedem weiteren Kind als Kopie ein.
    • Wenn Sie Mutterschaftsgeld bekommen, brauchen wir die Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über den Beginn und das Ende der Zahlung des Mutterschaftsgeldes.

    Hinweis: der in Berlin genutzte bundeseinheitliche Antrag (über ElterngeldDigital) enthält die Möglichkeit anzukreuzen, dass ein elektronischer Datenabruf bei der Krankenkasse gewünscht ist (Nachweis zum Mutterschaftsgeld).
    Diese Funktion ist in Berlin derzeit noch in der technischen Umsetzung. Für eine schnelle Antragsbearbeitung bitten wir Sie daher, den Nachweis zum Mutterschaftsgeld direkt mit dem Antrag mitzusenden, andernfalls muss der Nachweis nachgefordert werden.

    • Den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weisen Sie uns bitte durch Gehaltsabrechnungen oder eine Bescheinigung Ihres Arbeitsgebers nach.
    • Wenn Sie Beamtin oder Soldatin sind, dann benötigen wir eine Bescheinigung über Ihre Dienstbezüge während des Mutterschutzes und die Angaben zum Beginn und Ende des Mutterschutzes von Ihrem Dienstherrn.
    • Wenn Sie – als Mutter – vor der Geburt nichtselbstständig tätig waren, fügen Sie Kopien Ihrer Einkommensnachweise aus den zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei (Beispiel: Beginn des Mutterschutzes: September 2023, Einkommensnachweise für September 2022 bis August 2023).
    • Vom zweiten Elternteil sind die Einkommensnachweise der 12 Monate vor dem Monat der Geburt einzureichen.
    • Der Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Wenn dieser noch nicht vorhanden ist, reichen Sie bitte den Ausdruck der elektronischen Lohn-steuerbescheinigung ein.
    • Wenn Sie vor der Geburt eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, dann legen Sie bitte eine Kopie des Steuerbescheids des letzten abgeschlossenen Steuerjahres vor der Geburt Ihres Kindes bei (Beispiel: Geburtsjahr 2023; Steuerbescheid für das Jahr 2022). Sollte der geforderte Steuerbescheid noch nicht vorliegen, kann vorerst eine von Ihnen erstellte „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ für das maßgebliche Kalenderjahr eingereicht werden.
    • Wenn Sie ein Einkommen aus einer selbstständigen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit erzielt haben (Mischeinkünfte), dann legen Sie bitte den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Steuerjahres vor der Geburt des Kindes (Beispiel: Geburtsjahr 2023; Steuerbescheid für das Jahr 2022) und zusätzlich die Kopien Ihrer Einkommensnachweise für das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt des Kindes bei (Beispiel: Geburtsjahr 2023: Kopien der Einkommensnachweise für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022)
    • Als Arbeitnehmer*in, Beamt*in weisen Sie uns bitte Ihre Elternzeit mit einem Bestätigungsschreiben Ihres Arbeitgebers/Dienstherrn nach.
    • Falls Sie in der Elternzeit arbeiten: Reichen Sie uns bitte eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers über Ihre tatsächliche Arbeitszeit in der Elternzeit ein.
      Bei selbstständiger Tätigkeit geben Sie bitte selber eine Erklärung über Ihre Arbeitszeit ab. Diese Bestätigung/Erklärung muss sich auf den ganzen Zeitraum, für den Sie Elterngeld beantragen, beziehen.
    • Für die Geburten ab dem 01.09.2021 wurde eine zusätzliche Regelung bei den sogenannten „Mischeinkünften“ aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: Die wichtigen Monate für die Berechnung: der „Bemessungszeitraum“.*
  • Kann ich auch Elterngeld bekommen, wenn ich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit habe?

    Auch ausländische Eltern können Elterngeld bekommen. Dabei ist die Staatsangehörigkeit von Bedeutung.

    Falls Sie aus einem Staat der Europäischen Union (EU) oder aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, dann können Sie in Deutschland Elterngeld bekommen, wenn Sie hier wohnen oder arbeiten.

    Ansonsten kommt es darauf an, ob Sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen.

    Das bedeutet:
    • Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie Elterngeld bekommen.
    • Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, mit einer Blauen Karte EU, mit einer ICT-Karte oder einer Mobiler ICT-Karte, mit einem Aufenthaltsdokument GB und einer Beschäftigungsduldung können Sie ebenfalls Elterngeld bekommen.
    • Mit einer Aufenthaltserlaubnis können Sie Elterngeld bekommen, wenn Sie für mindestens 6 Monate in Deutschland arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften. Dabei gelten weitere Einschränkungen.
    • Mit einer Aufenthaltsgestattung (also während eines Asylverfahrens) können Sie kein Elterngeld bekommen.
    • Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie ebenfalls kein Elterngeld bekommen.

    Wenn Sie in unterschiedlichen Ländern leben und arbeiten (nur EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) gelten für Sie womöglich die besonderen Regelungen für „Grenzgängerinnen und Grenzgänger“.

    Falls Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.

  • Was ändert sich für die Geburten ab dem 01. April 2024?
    • Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Elternpaare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt.
    • Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.
    • Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, sowie Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat, gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
    • Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können auch unverändert gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
  • Was ist Basiselterngeld?

    Basiselterngeld ist eine Form des Elterngelds. Außerdem gibt es noch die Partnerschaftsmonate, Elterngeld Plus und die Partnerschaftsbonus-Monate.

    Alle Formen des Elterngelds werden monatsweise gezahlt. Die Zahlung richtet sich nach den Lebensmonaten Ihres Kindes: Ihr Kind ist (z.B.) am 9. Februar geboren, dann geht der erste Lebensmonat bis zum 8. März, der zweite bis zum 8. April usw.

    Basiselterngeld bekommen Sie für mindestens zwei und maximal 12 Monate.

    Beide Elternteile können sogar insgesamt 14 Monate untereinander aufteilen, wenn zumindest ein Elternteil nach der Geburt für mindestens 2 Monate weniger Erwerbseinkommen hat als davor. Die 2 zusätzlichen Monate nennt man Partnerschaftsmonate.
    Auch wenn Sie und Ihr Partner Ihr Kind getrennt erziehen, können Ihnen diese Leistungen gemeinsam zustehen.

    Falls Sie Alleinerziehend sind und einen Anspruch auf Elterngeld haben, stehen Ihnen die 12 Monate alleine zur Verfügung. Die zwei zusätzlichen Partnerschaftsmonate können Sie bekommen, wenn Sie nach der Geburt für mindestens zwei Monate weniger Erwerbseinkommen haben als davor.

    Basiselterngeld können Sie also insgesamt in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes bekommen. Danach können Sie Elterngeld Plus oder die Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch nehmen.

    Mit den Geburten ab dem 01. April 2024 wird der parallele Bezug von Basis Elterngeld neugeregelt:

    Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wird für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld.

    Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.

    Monate, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, gelten nach wie vor als Basiselterngeldmonate der Mutter.

    Basiselterngeld kann nur während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.

    Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.

    Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, sowie Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat, gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

    Weiter uneingeschränkt parallel Basiselterngeld beziehen dürfen zudem folgende Eltern:
    • Eltern von Mehrlingen
    • Eltern von besonders früh geborener Kinder
    • Eltern behinderter neugeborener Kinder
    • Eltern behinderter Geschwisterkinder, die einen Geschwisterbonus nach diesem Gesetz ausläsen

    Wie weise ich die Behinderung meines neugeborenen Kindes nach?

    Bei neugeborenen Kindern mit Behinderung bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 SGB IX, ob eine Behinderung vorliegt. Die Behinderung des Kindes ist ärztlich festzustellen und entsprechend nachzuweisen.

    Wird nach der Bewilligung des Elterngeld Antrages eine Behinderung des neugeborenen Kindes ärztlich festgestellt und ein entsprechendes Attest als Nachweis ausgestellt, kann eine Änderung des Bezugszeitraumes oder der Leistungsvariante beantragt werden, unter der Vorlage des Nachweises.

  • Was ist Elterngeld Plus?

    Elterngeld Plus ist eine Form des Elterngelds. Außerdem gibt es noch Basiselterngeld und die Partnerschaftsbonus-Monate.

    Elterngeld Plus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Aus einem Monat Basiselterngeld werden zwei Monate Elterngeld Plus. Dafür ist das Elterngeld Plus höchstens halb so hoch, wie das Basiselterngeld wäre, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hätten.

    Elterngeld Plus kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie Teilzeit arbeiten wollen, während Sie Elterngeld bekommen. Auch wenn Sie nicht arbeiten, können Sie Elterngeld Plus beziehen.

    Ab dem 15. Lebensmonat Ihres Kindes darf der Bezug nicht mehr unterbrochen werden: Sie müssen durchgehend entweder Elterngeld Plus oder die Partnerschaftsbonus-Monate beziehen. Elterngeld Plus kann nur bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden.

    Außerdem gibt es besondere Regelung für zu früh geborene Kinder. Weitere Informationen finden Sie unter: Wie lange bekomme ich Elterngeld bei zu früh geborenen Kindern?*

  • Wie lange bekomme ich Elterngeld bei zu früh geborenen Kindern?

    Für die Geburten ab dem 01.09.2021 wurde das Elterngeld wie folgt geändert:

    Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basis Elterngeld. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier Monate.

    Für die Berechnung des Zeitraums reichen Sie bitte als Nachweis eine Kopie des Mutterpasses, ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis der Hebamme/ Entbindungspflegers ein.

    Außerdem gibt es besondere Regelungen für zu früh geborene Kinder: Weitere Informationen finden Sie unter: Was ändert sich für die Geburten ab dem 01.04.2024

  • Was sind die Partnerschaftsbonus-Monate?

    Mit den Partnerschaftsbonus-Monaten können Sie und der andere Elternteil jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate mit ElterngeldPlus bekommen. Der flexible Partnerschaftsbonus gilt für alle Geburten, die nach dem 01.09.2021 erfolgten. Elternpaare, deren Geburtstermine vor dem genannten Datum waren, können den Partnerschaftsbonus nur 4 Monate am Stück in Anspruch nehmen.

    Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus sind:
    • Beide Eltern nutzen den Partnerschaftsbonus gleichzeitig.
    • Wenn die Geburt nach dem 01.09.2021 erfolgte, beantragen Sie den Partnerschaftsbonus für mindestens 2 und höchstens 4 Lebensmonate. Diese Lebensmonate folgen direkt aufeinander.
    • In dieser Zeit arbeiten Sie beide Teilzeit, und zwar jeder mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche.

    Wenn sie im Schnitt des Lebensmonats mehr oder weniger arbeiten als geplant, müssen Sie dies Ihrer Elterngeldstelle melden.
    Falls Sie in einem Lebensmonat weniger als 24 Stunden oder mehr als 32 Stunden arbeiten, müssen Sie den Partnerschaftsbonus für diesen Monat zurückzahlen.
    Auch wenn von beiden Elternteilen nur einer die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlieren beide den Partnerschaftsbonus für diesen Monat und müssen den Partnerschaftsbonus zurückzahlen.
    Auf die anderen Lebensmonate wirkt sich das nicht aus, wenn Sie die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus in mindestens 2 Lebensmonaten erfüllen. Das Elterngeld für diese Lebensmonate können Sie behalten. Es wird nicht zurückgefordert.

    Welche Voraussetzungen gelten für Alleinerziehende beim Elterngeld?
    • Der andere Elternteil wohnt weder mit Ihnen noch mit dem Kind zusammen und
    • Sie haben Steuerklasse II oder Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
      Bei Fragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
      Außerdem können Sie in folgenden Fällen Elterngeld bekommen wie ein alleinerziehender Elternteil:
    • Wenn es für den anderen Elternteil unmöglich ist, das Kind zu betreuen, zum Beispiel weil er krank ist oder eine Behinderung hat. Bitte weisen Sie in solchen Fällen die medizinischen Gründe nach, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Es reicht nicht aus, wenn der andere Elternteil das Kind zum Beispiel aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann.
    • Wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls wäre. Das gibt es in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn das Jugendamt der Auffassung ist, dass mit Schäden für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes gerechnet werden muss, wenn der andere Elternteil das Kind betreut.

    In allen diesen Fällen haben Sie denselben Anspruch auf Elterngeld wie Elternpaare. Dazu müssen Sie auch dieselben Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie diese erfüllen, können Sie das komplette Elterngeld allein beanspruchen, das heißt: Sie können auch die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus bekommen

  • Kann ich auch als Alleinerziehende/r die Partnerschaftsbonus-Monate erhalten?

    Sie können das Angebot auch nutzen, wenn Sie alleinerziehend sind. Dazu genügt es, wenn nur Sie 24 bis 32 Stunden pro Woche arbeiten.

    Den Partnerschaftsbonus können Sie vor, zwischen oder nach den übrigen Elterngeld-Monaten nutzen. Sie können ihn auch dann nutzen, wenn Sie ansonsten nur Basiselterngeld bekommen.

  • Können wir auch als getrennt Erziehende die Partnerschaftsbonus-Monate erhalten?

    Den Partnerschaftsbonus können Sie auch erhalten, wenn Sie Ihr Kind getrennt erziehen.

  • Was ist Elternzeit?

    Elternzeit ist eine „Auszeit“ vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie dafür bis zu 36 Monate freistellt. Unter besonderen Voraussetzungen können Sie auch verlangen, dass Sie Teilzeit arbeiten dürfen.

    Elternzeit und Elterngeld sind unabhängig voneinander. Sie können jedoch beides miteinander kombinieren, das bedeutet: Sie können Elterngeld auch bekommen, während Sie in Elternzeit sind.

  • Wie hoch ist das Elterngeld?

    Basiselterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro im Monat, je nach Einkommen.

    Elterngeld Plus beträgt zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Sie können es doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld.

    Wie hoch es bei Ihnen ist, hängt von einigen Fragen ab:
    • Wie viel Einkommen hatten Sie bisher?
    • Wie viel Einkommen werden Sie in der Zeit haben, in der Sie Elterngeld bekommen?
    • Bekommen Sie noch andere staatliche Leistungen?
    • Beantragen Sie Basiselterngeld oder ElterngeldPlus?
    • Bekommen Sie Mehrlinge (Drillinge, „Mehrlinge“)?
    • Haben Sie bereits Kinder?

    Den Mindestbetrag von 300 Euro (Basiselterngeld) oder 150 Euro (Elterngeld Plus) können Sie auch bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten.

    Höhere Beträge kann es geben bei Mehrlingen („Mehrlingszuschlag“) oder wenn Sie bereits Kinder haben („Geschwisterbonus“).

  • Wie wird das Elterngeld berechnet?

    Wieviel Elterngeld Sie bekommen, richtet sich danach, wieviel Einkommen Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt Ihres Kindes hatten (siehe unten: „Bemessungszeitraum“). Wenn Sie auch nach der Geburt Einkommen haben, kommt es außerdem auf dieses Einkommen an.

    Für das Elterngeld gilt ein „elterngeldspezifisches Netto-Einkommen“. Es wird in einem vereinfachten Verfahren berechnet. Dadurch kann es sich von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen unterscheiden, wie es zum Beispiel auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung steht.

    Von Ihrem monatlichen „elterngeldspezifischen Netto-Einkommen“ vor der Geburt erhalten Sie einen prozentualen Anteil als Elterngeld nach der Geburt:

    • Wenn Sie kein Einkommen hatten, bekommen Sie den Mindestbetrag (Basiselterngeld: 300 Euro, Elterngeld Plus: 150 Euro).
    • Wenn Sie weniger als 1.000 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten auf 100 %.
    • Wenn Sie zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro hatten, sind es 67 %.
    • Bei 1.200 Euro bis 1.240 Euro sinkt der Prozentsatz in kleinen Schritten auf 65 %.
    • Wenn Sie mehr als 1.240 Euro hatten, bekommen Sie 65 %, maximal aber den Höchstbetrag (Basiselterngeld: 1.800 Euro, Elterngeld Plus: 900 Euro).

    Wenn Sie nach der Geburt Einkommen haben, erhalten Sie einen Anteil des Unterschieds zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen danach. Dabei werden von Ihrem Einkommen vor der Geburt höchstens 2.770 Euro berücksichtigt.

  • Wie wird Elterngeld Plus berechnet?

    Elterngeld Plus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld. Es wird doppelt so lange gezahlt: ein Basiselterngeld-Monat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Es ist aber maximal halb so hoch wie der Betrag, den Sie als Basiselterngeld bekommen würden.

  • Die wichtigen Monate für die Berechnung: der „Bemessungszeitraum“

    Für die Berechnung Ihres Elterngeldes kommt es auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes an. Diesen Zeitraum nennt man den „Bemessungszeitraum“.

    Anders ist es zum Beispiel, wenn
    • Sie in dieser Zeit im Mutterschutz waren oder bereits Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben oder
    • Sie in dieser Zeit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatten.

    Monate, in denen Sie zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben, zählen nicht zum Bemessungszeitraum. Diese Monate werden “übersprungen” und der Bemessungszeitraum beginnt entsprechend früher.

    Für die Geburten ab dem 01.09.2021 können auf Antrag Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld in die Berechnung aufgenommen werden. Wenn Sie Fragen dazu haben, dann wenden Sie sich bitte an die Elterngeldstelle.

    Anders ist es auch, wenn Sie in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes Einkommen hatten aus
    • selbständiger Erwerbstätigkeit,
    • aus einem Gewerbebetrieb,
    • aus Land- und Forstwirtschaft oder
    • „Mischeinkünfte“ (Einkommen aus selbstständiger und nicht selbständiger Erwerbstätigkeit)

    Dann kommt es für den Bemessungszeitraum auf Ihren letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum an (siehe auch: “Was muss ich dem Antrag beifügen?”).

    Wenn Sie in diesem Veranlagungszeitraum in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben, dann können Sie beantragen, dass der Bemessungszeitraum verschoben wird auf das „Steuerjahr“ davor. Bei „Mischeinkünften“ gilt der Antrag auch für das Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit.

    Für die Geburten ab dem 01.09.2021 besteht die Möglichkeit bei den „Mischeinkünften“, dass nicht auf das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen wird, sondern auf die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

    Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit betrugen in dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat und in den Kalendermonaten bis vor der Geburt des Kindes betrugen die Einkünfte auch weniger als durchschnittlich 35 Euro im Kalendermonat.

    Benötigte Unterlagen bei der Geburt des Kindes zum Beispiel am 10.09.2021:

    • Der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 (oder vorab eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
    • Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.08.2021
  • Was ist der „Geschwisterbonus“?
    Einen „Geschwisterbonus“ bekommen Sie, wenn in Ihrem Haushalt
    • ein weiteres Kind lebt, das noch nicht drei Jahre alt ist, oder
    • zwei weitere Kinder leben, die beide noch nicht sechs Jahre alt sind, oder
    • ein weiteres Kind mit Behinderung lebt, das noch nicht 14 Jahre alt ist,

    Bei Adoptivkindern kommt es nicht auf deren Alter an, sondern auf die Zeit seit dem Tag, an dem Sie die Kinder in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also bei einem sogenannten „Kind in Adoptionspflege“. Ab dem 14. Geburtstag des Adoptivkinds gibt es den Geschwisterbonus nicht mehr.

    Das Elterngeld erhöht sich durch den Geschwisterbonus beim Basiselterngeld um 10 % (maximal 180 Euro) mindestens aber 75 Euro, beim Elterngeld Plus um 37,50 Euro im Monat.

    Der Anspruch auf den Geschwisterbonus entfällt nach dem Bezugsmonat, in dem das eine Geschwisterkind seinen dritten Geburtstag feiert bzw. eines von zwei Geschwisterkindern sechs Jahre alt wird.

    Wenn Sie “Mehrlinge” (Drillinge, „Mehrlinge“) bekommen, dann erhalten Sie nicht den Geschwisterbonus, sondern den Mehrlingszuschlag (siehe auch: “Was ist der Mehrlingszuschlag?”).

  • Was ist der „Mehrlingszuschlag“?

    Wenn Sie Zwillinge (Drillinge, „Mehrlinge“) haben, erhöht sich das Elterngeld.

    Für das älteste Ihrer Mehrlingskinder bekommen Sie das Elterngeld nach den normalen Vorschriften des Elterngeldes.

    Für das zweite und drittgeborene Mehrlingskind bekommen Sie jeweils einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro Elterngeld Plus ausbezahlt.

    Beispiel: bei Drillingen bekommen Sie 2 × 300 Euro zum Basiselterngeld bzw.2 × 150 Euro zum Elterngeld Plus dazu.

  • Was ist der „Mindestbetrag“?

    Den Mindestbetrag bekommen Sie, wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes kein Erwerbseinkommen hatten, zum Beispiel, weil Sie studiert haben oder „Hausfrau“ sind.
    Sie bekommen ihn auch, wenn sich Ihr Einkommen nach der Geburt nicht oder nur wenig unterscheidet von Ihrem Einkommen davor.

    Solange Sie Basiselterngeld bekommen, ist der Mindestbetrag 300 Euro. In den Monaten, in denen Sie Elterngeld Plus bekommen, ist der Mindestbetrag 150 Euro.

    Der Mindestbetrag kann aber auch steigen: durch den Mehrlingszuschlag und den Geschwisterbonus.

  • Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?

    Ja, aber nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats Ihres Kindes.

    Außerdem gibt es Besonderheiten
    • für Urlaub,
    • wenn Sie studieren, eine Ausbildung machen oder eine andere Berufsbildung,
    • wenn Sie als Tagespflegeperson arbeiten,
    • für manche Berufsgruppen, etwa Lehrerinnen und Lehrer oder Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen.

    Auch „Mini-Jobs“ müssen Sie im Elterngeld-Antrag angeben. Das gilt sowohl für niedrig bezahlte Beschäftigungen („450-Euro-Jobs“) als auch für Beschäftigungen, die von Vornherein nur für eine kurze Zeit vereinbart werden („kurzfristige Beschäftigungen“). Wenn Sie mehrere Beschäftigungen gleichzeitig haben, werden die einzelnen Arbeitszeiten zusammengezählt.

    Für die Geburten ab dem 01.09.2021 wird die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben.

  • Wie wirken sich „sonstige Leistungen“ auf das Elterngeld aus?
    Auf das Elterngeld werden alle Leistungen angerechnet, die als Ersatz für Ihr Erwerbseinkommen gedacht sind (sogenannte „Entgeltersatzleistungen“). Solche Leistungen sind zum Beispiel:
    • Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I),
    • Gründungszuschuss,
    • Kurzarbeitergeld,
    • Krankengeld,
    • bestimmte Renten, beispielsweise Erwerbsminderungsrente.

    In Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, werden die Leistungen, die höher als 300 Euro sind, angerechnet.

    In den Monaten, in denen Sie Elterngeld Plus bekommen, werden die Leistungen, die höher als 150 Euro sind, angerechnet.

    Sie bekommen also zusätzlich zu der Leistung mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro Elterngeld Plus im Monat.

    Für die Geburten ab dem 01.09.2021 wird sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld) während des Bezuges von Elterngeld beziehen.

  • Wie wirken sich Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf das Elterngeld aus?
    Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
    • Bürgergeld,
    • Sozialhilfe,
    • Kinderzuschlag
    • Asylbewerberleistungsgesetz

    Allerdings wird das Elterngeld auf diese Leistungen komplett als Einkommen angerechnet.

    Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, bekommen Sie einen Elterngeld-Freibetrag. In Höhe dieses Freibetrags wird das Elterngeld nicht angerechnet.

    Das bedeutet im Ergebnis: Rechnerisch bekommen Sie zusätzlich zu der ungekürzten Sozialleistung den Elterngeld-Freibetrag. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt davon ab, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Er beträgt aber
    • maximal 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen und
    • maximal 150 Euro in den Monaten, in denen Sie Elterngeld Plus bekommen.

    Die Höhe des Freibetrags ändert sich nicht bei Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen.

  • Wie wirken sich Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld aus?
    Mutterschaftsgeld und andere Mutterschaftsleistungen haben drei Auswirkungen auf das Elterngeld. Solange Ihnen als Mutter solche Leistungen zustehen,
    • können Sie als Mutter in diesen Zeiträumen nur Basiselterngeld beziehen, also kein ElterngeldPlus und keinen Partnerschaftsbonus;
    • werden die Leistungen auf Ihr Elterngeld angerechnet; Mutterschaftsleistungen werden (anders als das Elterngeld) in Tagen berechnet und deshalb auch tageweise auf das Elterngeld angerechnet.
    • gelten die Bezugsmonate dieser Leistungen für Sie als Mutter als “verbrauchte” Basiselterngeldmonate, auch ohne Antrag. Dies gilt auch bei privatversicherten Frauen, denen Aufgrund einer Versicherungsleistung Krankentagegeld zusteht.
    Zu den Mutterschaftsleistungen zählen:
    • Mutterschaftsgeld,
    • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die der Arbeitgeber zahlen muss,
    • vergleichbare Leistungen für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen (Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse),
    • vergleichbare ausländische Leistungen.
    • Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird das Mutterschaftsgeld, das Sie vom Bundesversicherungsamt bekommen können (einmalig 210 Euro),nicht angerechnet.
    • Privatversicherte Frauen sind seit 2017 u.U. gesetzlich versicherten Frauen im Elterngeldbezug gleichgestellt. Wenn Sie selbstständig und privat krankenversichert sind und während der gesetzlichen Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Krankentagegeld haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.

    Beim andern Elternteil wirken sich Mutterschaftsleistungen nicht auf die Höhe des Elterngeldes aus.

  • Bin ich krankenversichert, während ich Elterngeld bekomme?

    Während Sie Elterngeld bekommen, bleiben Sie so krankenversichert wie bisher.

    Das heißt:
    • Wenn Sie bisher gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert.
    • Wenn Sie bisher privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert.

    Die Beiträge zu Ihrer Krankenversicherung können sich jedoch ändern. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elterngeld beantragen.

  • Wann ist mein Elterngeld auf dem Konto?

    Das Elterngeld wird jeden Mittwoch mit Beginn des neuen Lebensmonats zahlbar gemacht und sollte dann nach 5 Werktagen auf Ihrem Konto gutgeschrieben worden sein
    Beispiel:
    Das Geburtsdatum Ihres Kindes ist am 15.01.2021 (1. Lebensmonat 15.01.2021 bis 14.02.2021).
    Im 1. Lebensmonat fällt der 15. auf einen Freitag. Das Elterngeld wird dann am darauffolgenden Mittwoch (20.01.2021) zur Zahlung angewiesen.
    Im 2. Lebensmonat (15.02.2021 bis 14.03.2021) fällt der 15. auf einen Montag. Das Elterngeld wird dann am Mittwoch (17.02.2021) zur Zahlung angewiesen.

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