Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und Brandenburg

Frühling am Brandenburger Tor

Die Länder Berlin und Brandenburg haben vereinbart, ihren Bürgern die Nutzung von Kindertages-betreuungsangeboten im jeweils anderen Land zu erleichtern, insbesondere wenn der Wunsch nach einem besonderen Angebotsprofil besteht, wenn die Arbeitszeiten der Eltern eine Betreuung nahe des Arbeitsplatzes erfordern oder bei einem Umzug in das jeweils andere Bundesland.

Im Folgenden stellt Ihnen das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf die Vorgehensweisen zur gegenseitigen Platznutzung vor:

Vorgehensweise beim Umzug in das Land Brandenburg

Weiterbetreuung in Berliner Einrichtung nur mit Kostenübernahmeerklärung aus Brandenburger Gemeinde möglich

Falls Ihr Kind bereits eine Berliner Kita oder einen Berliner Hort besucht und Sie nach Brandenburg umziehen, endet die Leistungsverpflichtung des Landes Berlin für die Finanzierung des Betreuungsplatzes mit Wohnsitznahme in das andere Bundesland. Der Betreuungsbedarfsbescheid (Gutschein) ist in Brandenburg nicht länger gültig. Der Berliner Betreuungsvertrag Ihres Kindes wird dementsprechend in unserem Abrechnungssystem beendet.
Eine Weiterbetreuung Ihres Kindes im Land Berlin ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Seit dem 1. September 2002 gilt in beiden Ländern der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Gemäß Artikel 5 Abs. 2 setzt die Aufnahme, bzw. hier die Weiterbetreuung Ihres Kindes voraus, dass die zuständige Brandenburger Gemeinde eine Kostenübernahmeerklärung ausstellt und somit die Finanzierung des Kitaplatzes oder des Hortplatzes im Land Berlin sicherstellt.
Sollten Sie weiterhin einen Betreuungsplatz im Land Berlin in Anspruch nehmen wollen, bitten wir Sie, sich umgehend mit Ihrer leistungsverpflichteten Gemeinde in Verbindung zu setzen und eine Kostenübernahme zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahmeerklärung für den Zeitraum ab dem 1. des Folgemonats Ihres Umzugs gültig ist damit der Betreuungs-einrichtung keine Finanzierungslücke entsteht. Die entstandenen Kosten können andernfalls von Ihnen zurückgefordert werden!
Die Kostenübernahmeerklärung im Original und eine Kopie des Bescheides über den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz / Anspruch auf einen Hortplatz Ihrer Brandenburger Wohnortgemeinde reichen Sie bitte bei uns mit einem Berliner Kitaantragsformular ein. Sie erhalten dann einen Bescheid für die Weiterbetreuung Ihres Kindes in der Kita oder im Hort.
Sollte Ihre Gemeinde die Kostenübernahme verwehren, ist eine Weiterbetreuung im Land Berlin leider nicht möglich.

Vorgehensweise bei Neuaufnahmeanträgen von Brandenburger Kindern in einem Berliner Hort

Kostenübernahmeerklärung aus Brandenburger Gemeinde notwendig

Wenn Sie im Land Brandenburg wohnen und Ihr Kind in einer Berliner Schule aufgenommen wurde, benötigen Sie für die Hortbetreuung eine Kostenübernahmeerklärung aus Ihrer Wohnortgemeinde in Brandenburg. Diese reichen Sie bitte bei uns mit einem Berliner Hortantragsformular ein. Sie erhalten dann einen Bescheid für die Betreuung Ihres Kindes im Hort.

Vorgehensweise bei Neuaufnahmeanträgen von Brandenburger Kindern in eine Berliner Kita

Eingehendes Prüfverfahren

Wenn Sie im Land Brandenburg wohnen und Ihr Kind neu in eine Berliner Kita aufgenommen werden soll, ist ein eingehendes Prüfverfahren notwendig (auch wenn ein Geschwisterkind bereits in der Einrichtung betreut wird).

Für Neuaufnahme-Anträge von Brandenburger Kindern in eine Berliner Kita sind zunächst folgende Unterlagen einzureichen:
  • Kita-Antrag „Anmeldung zur Förderung von Kindern“
  • Ausführliche Begründung, warum Sie den Platz in Berlin benötigen
  • Kostenübernahmeerklärung Ihrer Wohnortgemeinde
  • Bescheid über den Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung von Ihrer Wohnortgemeinde
  • eine schriftliche Erklärung der Berliner Wunsch-Kita, dass sich keine Berliner Kinder auf der Warteliste befinden und dass kein Berliner Kind (weder Junge noch Mädchen) den Platz im beantragten Zeitraum in Anspruch nehmen möchte. Sofern keine Warteliste geführt wird, muss die Kita auch dieses erklären.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Land Berlin keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber Kindern aus dem Land Brandenburg hat.
Eine Aufnahme kann nur bei freien Kapazitäten und Erfüllung der Leistungsverpflichtungen gegenüber Berliner Kindern erfolgen.
Vorsorglich und aufgrund der angespannten Platzsituation in Berlin raten wir Ihnen, sich in Ihrer Wohnortgemeinde nach einem Kitaplatz umzusehen.

Vorgehensweise bei Betreuungswunsch in einer Brandenburger Kita oder in einem Brandenburger Hort

Kita- bzw. Hortgutschein und Kostenübernahmeerklärung aus Berlin notwendig

Wenn Sie in Berlin Steglitz-Zehlendorf wohnen und eine Betreuung im Land Brandenburg wünschen, ist die erste Voraussetzung, dass ein gültiger Kitagutschein bzw. ein gültiger Hortbedarfsbescheid aus Berlin vorliegt (das Antragsverfahren ist hier für Sie beschrieben)

Zum weiteren Verfahren beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Wenden Sie sich bitte mit Ihrem Betreuungswunsch und unserem Betreuungsbescheid an die zuständige Brandenburger Gemeindeverwaltung, in der sich die Einrichtung befindet.
Die Gemeindeverwaltung teilt dann auf der „Anlage 2b (für Kita) bzw. 7b (für Hort) zum Staatsvertrag“ die Höhe der monatlichen Betreuungskosten mit.
Die von der Gemeinde ausgefüllte Anlage 2b bzw. 7b muss bei uns eingereicht werden.
Auf der Rückseite dieser „Anlage 2b bzw. 7b“ erklärt das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf dann, ob die Betreuungskosten übernommen werden. Die Kostenübernahme wird für jeden Einzelfall geprüft.
Mit Beginn der Betreuung zahlen Sie Ihre Kostenbeteiligung an das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf.

Unsere Sachbearbeiterinnen für Betreuungswünsche nach dem Staatsvertrag stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung:

Für den Bereich Kita:

Frau Kreckel, Jug 2020
Tel.: 030 / 90299-4955
E-Mail: Dagmar.Kreckel@ba-sz.berlin.de

Für den Bereich Hort:

Frau Baeskow, Jug 2040
Tel.: 030 / 90299-1927
E-Mail: janine.baeskow@ba-sz.berlin.de