Gemäß § 24 Abs. 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine (Sozialhilfe-) Leistungen.
Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
- längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
- hoheitliche Gewalt.
Nach Absatz 2 dieser Vorschrift werden Leistungen nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht oder zu erwarten sind.
Die Antragstellung erfolgt über die zuständigen Deutschen Botschaften in dem Staat, wo sich der Antragstellende aktuell aufhält. Das Amt für Soziales Steglitz-Zehlendorf von Berlin ist für alle Antragstellenden zu ständig, die in Berlin geboren wurden.