Geburtenregister - Geburt im Inland

schlafendes Baby

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes. Das Standesamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin wünscht Ihnen eine tolle Kennenlernzeit und unterstützt Sie gerne beim Erhalt der Geburtsurkunde

Bitte wenden Sie sich zur Erledigung der Formalitäten an das zuständige Personal des Krankenhauses. Dort wird man Ihnen einen Flyer mit wichtigen Informationen aushändigen und alle notwendigen Unterlagen entgegennehmen, um diese an das Standesamt weiterzuleiten. Nach erfolgter Beurkundung erhalten Sie die kostenfreien Geburtsurkunden postalisch nach Hause.
Bitte geben Sie immer auch ein E-Mailadresse und eine Telefonnummer an, so dass wir schnell und unkompliziert mit Ihnen in Kontakt treten können.
Das Standesamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin ist für die Geburtsbeurkundung zuständig, wenn Ihr Kind im Bezirk Berlin-Steglitz-Zehlendorf geboren wurde.

_Folgende Informationen finden Sie auf dieser Seite:_
  1. Welche Unterlagen sind für die Beurkundung einzureichen?
  2. Welchen Vornamen kann mein Kind bekommen?
  3. Welchen Familiennamen kann mein Kind bekommen?

1. Welche Unterlagen sind für die Beurkundung einzureichen?

Sie sind verheiratet

  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, bzw. Eheurkunde.
  • bei Eheschließungen im Ausland: Die ausländische Eheurkunde mit amtlicher deutscher Übersetzung.
  • beglaubigter Ausdruck des Geburtseintrages der Eltern bzw. deren Geburtsurkunden
  • beide Personalausweise (oder Reisepässe mit polizeilicher Anmeldung)
  • ggf. die Einbürgerungsurkunde, sofern ein Elternteil eingebürgert worden ist

Sollte dies nicht Ihr erstes Kind sein, so reichen Sie die Geburtsurkunde des vorherigen Kindes mit ein.

+_Im Rahmen der Bearbeitung können weitere Unterlagen erforderlich sein._+

Sie sind ledig?

  • beglaubigter Ausdruck des Geburtseintrages der Mutter bzw. die Geburtsurkunde
  • Personalausweis der Mutter (oder Reisepass mit polizeilicher Anmeldung)
  • ggf. die Geburtsurkunde des letzten Kindes
  • ggf. die Einbürgerungsurkunde, sollte die Mutter eingebürgert worden sein

I. Die Vaterschaft wurde bereits anerkannt

Dann reichen Sie bitte zusätzlich folgende Dokumente ein:
  • die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter im Original
  • beglaubigter Ausdruck des Geburtseintrages des Vaters bzw. die Geburtsurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
  • ggf. die Einbürgerungsurkunde, sollte der Vater eingebürgert worden sein

II. Sie haben eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgegeben und sind somit gemeinsam sorgeberechtigt?

  • die Urkunde über die Sorgeerklärung im Original

+_Wenn eine Sorgeerklärung erst nach der Geburt des Kindes erfolgt, haben Sie lediglich 3 Monate Zeit, den Geburtsnamen Ihres Kindes neu zu bestimmen._+

Sie sind geschieden?

  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister mit dem Vermerk der Scheidung bzw. das rechtskräftige Scheidungsurteil mit der Eheurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
  • die Geburtsurkunde der Mutter
  • ggf. die Geburtsurkunde des letzten Kindes
  • ggf. die Einbürgerungsurkunde, sollte die Mutter eingebürgert worden sein
  • eventuelle Wiederannahme des Geburts- bzw. früheren Familiennamens

+_Im Rahmen der Bearbeitung können weitere Unterlagen erforderlich sein._+

Sie sind verwitwet?

  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister mit dem Vermerk der Auflösung oder die Heiratsurkunde sowie die Sterbeurkunde.
  • der Personalausweis der Mutter (oder Reisepass mit polizeilicher Anmeldung)
  • die Geburtsurkunde der Mutter
  • eventuelle Wiederannahme des Geburts- bzw. früheren Familiennamens

_+Im Rahmen der Bearbeitung können weitere Unterlagen erforderlich sein.+_

2. Welchen Vornamen kann mein Kind bekommen?

Das Recht, dem Kind einen Vornamen zu erteilen, steht…
  • bei Eltern, die miteinander verheiratet sind beiden Elternteilen zu,
  • bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärung abgegeben haben, nur der Mutter zu,
  • bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge haben, beiden Elternteilen zu

Es existiert kein abschließender “Katalog” zulässiger Vornamen. Bitte bedenken Sie bei der Auswahl des Vornamens, dass Sie stellvertretend für Ihr Kind über den Namen entscheiden und dass dieser Name Ihr Kind sein ganzes Leben lang begleiten wird. Die Sorgeberechtigten sind gemäß §§ 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich bei der Vornamenswahl frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, eine solche Verbindung sollte nicht mehr als einen Bindestrich enthalten. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung.
Sollten Sie sich für einen hier nicht gebräuchlichen Vornamen entscheiden, erkundigen Sie sich bitte bei uns, ob evtl. ein Nachweis über die Eintragungsfähigkeit des Namens benötigt wird

Auf dem Berliner Open Data Portal finden Sie die Liste der am häufigsten vergebenen Vornamen der letzten Jahre, getrennt nach Geschlecht und aufgeschlüsselt nach den Bezirken.

3. Welchen Familiennamen kann mein Kind erhalten?

Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen,
  • erhält das Kind diesen als Geburtsnamen.
Besitzen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht (weil sie miteinander verheiratet sind oder beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben) und führen keinen gemeinsamen Ehenamen,
  • bestimmen Sie beim ersten gemeinsamen Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die die gemeinsame Sorge besteht und ist gebührenfrei.
Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht,
  • erhält das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.

Eine Namenserteilung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters als Geburtsnamen erteilen. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen.
  • Die sorgeberechtigte Mutter und deren (neuer) Ehemann, der nicht der Vater des Kindes ist, können dem Kind ihren gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen erteilen. Falls der Vater des Kindes auch noch sorgeberechtigt ist oder das Kind den Namen des Vaters führt, muss dieser der Einbenennung einwilligen.
Wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen,
  • ändert sich der Geburtsname des unter 5-jährigen Kindes automatisch. Für Kinder ab 5 Jahre ist eine gesonderte Erklärung abzugeben, wenn sich der Name des Kindes dadurch auch ändern soll. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, behält das Kind seinen bisher geführten Familiennamen.
Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge erklären,
  • kann der Geburtsname des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Sorgeerklärung neu bestimmt werden.
Wenn ausländisches Recht zu beachten ist,
  • klären Sie die Namensführung des Kindes bitte mit uns ab.

Kontakt zum Standesamt