Geburtenregister - Geburt im Ausland

schlafendes Baby

Ihr Kind ist im Ausland geboren oder Sie sind selbst nicht in Deutschland geboren und wünschen deutsche Geburtsurkunden? Dann finden Sie hier alle relevanten Informationen bezüglich einer Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Bei der Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt handelt es sich um ein freiwilliges kostenpflichtiges Antragsverfahren. Sie sind nicht verpflichtet die im Ausland erfolgte Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Sofern Sie im Inland leben und nicht die Eintragung im deutschen Geburtenregister beantragen wollen, müssen Sie die Geburt des Kindes beim Bürgeramt in das Melderegister eintragen lassen.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt nach Abschluss des mehrmonatigen Verfahrens deutsche Geburtsurkunden ausstellt. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte den Antrag auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt. Diesen finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Den Antrag füllen Sie bitte aus, unterschreiben diesen und senden ihn zusammen mit allen notwendigen Unterlagen postalisch an das hiesige Standesamt.

Voraussetzungen

  • Das Kind ist im Ausland geboren
    Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder das Kind ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder.
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
    Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz des Kindes bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
  • Hinweis: Wenn weder für das Kind noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig
  • Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie
    Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend. Das Standesamt kann die Vorlage der Originale zur Prüfung verlangen.

_+Erforderliche Unterlagen+_

  1. Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt
  2. Geburtsurkunde des Kindes
  3. Geburtsurkunden beider Elternteile
  4. gegebenenfalls Eheurkunde der Kindeseltern
    Die Eheurkunde wird benötigt, wenn die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder die Eltern bis zur Antragstellung geheiratet haben.
    Die Eheurkunde mit Auflösungsnachweis wird auch benötigt, wenn die Ehe der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufgelöst ist.
  5. gegebenenfalls Nachweise über eine Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung und Sorgeerklärung
    Diese Nachweise werden benötigt, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. In bestimmten Fällen ist auch eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich. In manchen ausländischen Staaten sowie in Deutschland ist für die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge außerdem die Abgabe einer Sorgeerklärung erforderlich.
  6. Personalausweise oder Reisepässe der Kindeseltern, gegebenenfalls auch der antragstellenden Person
  7. Beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation).
  8. Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.
Europäische Geldscheine und Münzen

Hinweis zu den Gebühren

  • 80,00 Euro: Eintragung im deutschen Geburtenregister
  • 160,00 Euro: Eintragung im deutschen Geburtenregister – sofern ausländisches Recht zu beachten ist
  • 8,00 bis 80,00 Euro: bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages

Urkunden

  • 12,00 Euro: Ausstellung Geburtsurkunde
  • 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte Geburtsurkunde
  • 12,00 Euro: Ausstellung internationale Geburtsurkunde
  • 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte internationale Geburtsurkunde
  • 12,00 Euro: beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister
  • 6,00 Euro: jeder weitere gleichzeitig ausgestellte beglaubigte Registerausdruck