Wer sieben oder mehr Kinder hat, kann eine Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten beantragen.
Hierfür bestehen folgende Grundsätze:
- Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
- Das Patenkind muss im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein.
- Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
- Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden.
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich). Diese Möglichkeit besteht längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
- Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
- Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk.
- Die Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.
- Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.
Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter.
Der Bundespräsident unterzeichnet nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Ehrenpatenschaft. Diese lässt er den Eltern zusammen mit einem Patengeschenk von derzeit 500 € von einem Vertreter der Kommune überreichen.
Der Antrag kann direkt auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes herunter geladen werden
Anträge sind an die Koordinatorin für ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement per Post oder per E-Mail zu übersenden, diese werden dann von dort an das Bundesverwaltungsamt weiter geleitet.