Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat mit Wirkung vom 01.01.2022 eine Allgemeinverfügung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Zweck dieser Maßnahme war die Absonderung von engen Kontaktpersonen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Nach den ab dem 22.01.2022 geltenden Regelungen der Dritten Änderungsverordnung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. InfSchMV) in der Fassung vom 18.01.2022, sind die Voraussetzungen für den Erlass dieser Allgemeinverfügung vom 01.01.2022 entfallen.
Daher wird die Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf vom 01. Januar 2022, die einen Verwaltungsakt auch mit belastender Wirkung darstellt, gemäß § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) in Verbindung mit § 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vollständig mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Der konkrete Wortlaut der Allgemeinverfügung zum Widerruf kann hier nachgelesen werden.