Laut den Änderungen in der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.03.2021, die am 31. März 2021 in Kraft getreten ist, ist für Bibliotheksbesucherinnen und -besucher das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. (§ 4, Abs. 2).
Eine Testvorzeigepflicht für Besucherinnen und Besucher besteht dagegen nicht.