Beantragung bzw. Verlängerung des berlinpasses
Pressemitteilung vom 02.02.2021
Ein neuer berlinpass kann ab sofort schriftlich beantragt werden, wenn die Neu- oder Weiterbewilligung der Leistung ab dem 1. März oder später beginnt.
Das betrifft Personen, die folgende Leistungen erhalten: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen.
Die Anträge können vorerst pandemiebedingt nur schriftlich gestellt werden, um Kontakte zu reduzieren. Neben der Übersendung per Post können Antragsteller die Unterlagen auch in den Hausbriefkasten der Bürgerämter einwerfen. Auf dem Umschlag mit den erforderlichen Unterlagen muss das Stichwort „berlinpass“ stehen. Direkt vor Ort werden keine berlinpässe ausgestellt. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist das Bürgeramt.
Um den berlinpass zu erhalten, müssen folgende Unterlagen vorliegen: eine Kopie des Leistungsbescheides einschließlich der dazugehörenden Berechnungsbögen, ein Passbild und eine Kopie des gültigen Ausweisdokuments (z. B. Personalausweis, Reisepass). Unvollständige Anträge werden unbearbeitet zurückgeschickt.
Alle anderen Personen, deren Leistungszeitraum vor dem 1. März 2021 beginnt oder begonnen hat, können den bereits abgelaufenen berlinpass oder den Bewilligungsbescheid im Original weiterhin so lange uneingeschränkt als Nachweis für das Berlin-Ticket S oder andere Vergünstigungen nutzen, bis im Laufe des Jahres 2021 ein neuer Bescheid ausgestellt oder das Verfahren neu geregelt wird.
Auf dem Berlin-Ticket S ist unverändert die berlinpass-Nummer, die Bedarfsgemeinschaftsnummer oder das Aktenzeichen einzutragen.