Das Berliner Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 5. Dezember 2005 ist noch ziemlich neu. Vielleicht liegt es aber auch an seinem etwas dröge klingenden Titel, dass es nicht gleich auf Anhieb in aller Munde war, denn das Gesetz heißt im Amtsdeutsch Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin.
Es beschäftigt sich mit Umweltbelastungen durch menschliches Verhalten und durch den Betrieb von Anlagen. Auch das klingt wieder etwas schwer verdaulich. Mit Anlagen, speziell den eigens nach Umweltrecht “nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen”, sind aber viele Dinge gemeint, mit denen wir jeden Tag konfrontiert werden. Von der elektrischen Bohrmaschine über den Bäckerladen an der Ecke bis hin zum kompletten Einkaufszentrum. Mit “Anlagenbezogenem Immissionsschutz” ist letztlich der Umweltschutz bei sämtlichen kleineren und mittleren Gewerbebetrieben gemeint, aber auch bei Veranstaltungsstätten, Sportanlagen u.v.a. – und das ist ein sehr weitreichendes Tätigkeitsfeld.
Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin hat mit § 2 Abs 4 eine sehr spannende Regelung zu bieten, es fordert Umweltschutzvorsorge. Dort steht: