Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Veränderung der Anlagen in und an oberirdischen Gewässern bedarf nach § 62ff BWG in der Fassung vom 3. März 1989 GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch das 10. Gesetz zur Änderung des BWG vom 01.03.2005 (61. Jahrgang Nr. 7) der Wasserbehördlichen Genehmigung.
Neben dieser landesrechtlichen Genehmigung ist an Gewässern 1. Ordnung eventuell auch eine bundesrechtliche Genehmigung oder Zustimmung des Wasser- und Schifffahrtsamt erforderlich.
Zudem ist immer eine privatrechtliche Genehmigung des Grundstückseigentümers der Wasserfläche notwendig, wenn diese mit der geplanten Errichtung einer Anlage in Anspruch genommen (überbaut) wird.