Zuständig für den Vollzug dieser Regelungen ist das Umweltamt bei Motoren, die im Rahmen gewerblicher Verwendung unnötig laufen gelassen werden (z.B. bei Lieferfahrzeugen während der Warenanlieferung).
Wenn Privatleute ihre Motoren unnötig laufen lassen, z.B. auf einem Privatgrundstück beim winterlichen Eiskratzen, fällt dies in die Zuständigkeit des Ordnungsamtes (Bereich Haus- und Nachbarschaftslärm).
Auf öffentlichem Straßenland (in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr) greift die vorrangige polizeiliche Zuständigkeit (s.o.).
Unnötig ist der Betrieb des Motors in der Regel, wenn das angetriebene Gerät nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme des Motors benutzt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Motor eines Kraftfahrzeuges gestartet wird, um danach zunächst die Scheiben zu reinigen oder wenn er nicht abgestellt wird, während der Fahrer wartet.
Unser Appell ist daher ganz klar und eindeutig: Vermeiden Sie die Umweltbelastungen durch Lärm und Abgase und schonen Sie durch kraftstoffsparendes Verhalten nicht zuletzt auch Ihren Geldbeutel. Betroffene Anwohner werden es Ihnen danken.