Bestand, Wiederansiedlung und Populationsentwicklung unserer heimischen Vogelarten werden durch berankte Gebäudewände maßgeblich geschützt bzw. gefördert. Fassadenbewuchs ist praktischer Vogel-Artenschutz! Da fast alle unsere heimischen Vogelarten gesetzlich besonders geschützt sind, müssen Eigentümer von Gebäuden mit Fassadenbewuchs, in dem Vögel zu beobachten sind, darauf achten, daß dieser Lebensraum nachhaltig gesichert wird. Dies gilt ganz besonders für die Zeiten des Nestbaues, des Brutgeschäfts und der Jungenaufzucht.Der Schutz-Status gilt in diesem Fällen gemäß Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung.
Darüber hinaus gilt das gesetzliche Verbot,
Vögeln (Tieren) der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu beseitigen.
Lebensstätten, die von Vögeln (Tieren) normalerweise wiederholt benutzt werden, bzw. benutzt werden können, sind auch dann geschützt, wenn die Tiere jahreszeitlich bedingt gerade nicht anwesend sind, wie bei den Zugvögeln während der Winterzeit oder auch außerhalb der Nestbau-, Eiablage-, Brut- und Aufzuchtzeiten.
Fassadenbewuchs als potentielle Vogel-Lebensstätte, der als wohnumfeld-verbessernde Maßnahme mit öffentlichen Fördermitteln hergestellt wurde, unterliegt während des Bindungszeitraums der Förderung, i.d.R. 20 Jahre, den Förderungsverpflichtungen, die der Fördermittelnehmer gegenüber dem Fördermittelgeber (Investitionsbank Berlin/Senatsverwaltung) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangen ist.
Unter rechtlichem Bestandsschutz stehen auch Fassadenbepflanzungen im Geltungsbereich rechtskräftiger Landschafts- und Bebauungspläne mit diesbezüglichen Bindungen oder Festsetzungen.
Außerdem iat es nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Schließlich ist es nach § 39 BNatSchG auch verboten, Gebüsche … oder ähnlichen Bewuchs (wie z.B. Fassadenbewuchs) in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen…
Diese Verbote gelten jedoch nicht für gesetzlich oder behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse … nach Art und Umfang den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.