Artenschutz von A bis Z

Artenschutz in der Großstadt – Artenschutz von A bis Z

Artenschutz beginnt mit A und endet mit Z. Über einige der Details dazwischen wollen wir Sie hier in aller Kürze informieren:

Foto eines beschlagnahmten Präparates

Foto eines beschlagnahmten Präparates

Arten

= besonders geschützte (Tier- und Pflanzen-) Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (Arten der Anhänge A und B der (Artenschutz-) Verordnung (EG) Nr. 338/97 , des Anhanges IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) , die europäischen Vogelarten, Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV

= streng geschützte (Tier- und Pflanzen-) Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG (Arten des Anhanges A der (Artenschutz-) Verordnung (EG) Nr. 338/97 , des Anhanges IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) , die in Anlage 1 Spalte 3 der BArtSchV

Rechtsnormen

= Bundesnaturschutzgesetz ( BNatschG )

= Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

= Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ( FFH-Richtlinie )

= Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( europäische Vogelschutzrichtlinie )

= Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten ( Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV)

Tiere

= wildlebende, gefangene oder gezüchtete Tiere wildlebender Arten (z.B. Papageien, Schildkröten oder Schlangen), tote präparierte Tiere wildlebender Arten (z.B. ausgestopfte Vögel), Teile und Erzeugnisse aus Tieren wildlebender Arten (z.B. Geldbörsen aus Schlangenleder, Schlüsselanhänger aus Reptilienpfoten).

Entsprechendes gilt für wildlebende Pflanzen (z.B. Kakteen oder aus Kakteen hergestellte sogenannte “Regenmacher”)

Einziehung

= gem. § 44 BNatSchG ist es u. a. verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen oder zu verkaufen (Ausnahmen z.B. legale Einfuhr, Vorerwerb, Nachzucht, legale Entnahme der Natur). Tiere und Pflanzen der geschützten Arten, deren legaler Besitz durch die entsprechenden Papiere (z.B. Nachzucht, Einfuhrgenehmigung, Altbesitz) nicht nachgewiesen werden kann, können gem. § 47 BNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde eingezogen werden.

Nester

= Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten besonders geschützter Arten dürfen nicht der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.

Schutzstatus

= je nachdem, ob es sich um besonders geschützte Arten oder streng geschützte Arten handelt, können Ausnahmen (z.B. legale Einfuhr, Vorerwerb, Nachzucht, legale Entnahme der Natur) vom grundsätzlichen Besitzverbot (auch Vermarktungsverbot) geschützter Tiere und Pflanzen zugelassen werden. Bei den streng geschützten Arten, den europäischen Vogelarten sowie den Arten des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss u. a. bei Kauf/Verkauf, anbieten zum Kauf/Verkauf oder der kommerziellen Zurschaustellung eine Genehmigung vorliegen. Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften können entsprechend §§ 69, 71 BNatSchG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat erfüllen.

Cites

= C onvention on i nternational t rade in e ndangered s pecies of wild fauna and flora (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen)

Haustiere

= gem. § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sind Wirbeltiere der besonders geschützten Arten bei der (örtlich) zuständigen unteren Naturschutzbehörde meldepflichtig.

Umzug

= gem. § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist beim Standortwechsel eines Tieres (z. B. Umzug in einen anderen Bezirk, Abgabe in ein anderes Bundesland) der Abgang der bisher zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen und der Zugang der dann (örtlich) zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Tote Tiere

= tot aufgefundene wildlebende Tiere der besonders/streng geschützten Arten sind an die zuständige Naturschutzbehörde bzw. zur Annahme berechtigte Stellen abzugeben.

Zucht

= zur Nachweisführung gem. § 46 BNatSchG sollte man sich die Nachzucht geschützter Tiere und Pflanzen von der zuständigen Naturschutzbehörde bestätigen lassen.

Nähere Informationen erhalten Sie im Umweltamt Charlottenburg-Wilmersdorf unter der Telefonnummer

90 29 – 188 47.
Nutzen Sie gerne dieses Informationsangebot, solange es noch kostenlos ist.

Weiterführende Informationen:

Für die Haltung gefährlicher Tiere benötigen Sie zusätzlich eine Haltungsgenehmigung vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, Tel (Sekretariat): 90 29 – 18 407.