Bäume prägen das Erscheinungsbild unseres Bezirks, dienen Tieren als Lebensraum und verbessern durch Sauerstoffproduktion, Staubbindung und Schattenbildung das Stadtklima. Damit erhöhen sie wesentlich unser aller Lebensqualität.
Doch immer wieder fühlen sich Menschen von bestimmten Bäumen gestört, etwa wenn Äste auf das Grundstück ragen, dichte Baumkronen die Wohnung verdunkeln oder im Herbst haufenweise Blätter fallen. Dann erreichen uns Anfragen aus der Bevölkerung mit der Bitte, einen bestimmten Baum zurückzuschneiden oder gar komplett zu fällen.
Generell gilt: Das Bezirksamt fällt Bäume nur dann, wenn es dafür zwingend notwendige Gründe gibt! Dasselbe gilt für Schnittmaßnahmen! Die meisten derartigen Anfragen müssen daher ablehnt werden.
So sieht es auch der Gesetzgeber vor. Während etwa die Abstandsregelungen nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) nicht für Straßenbäume gelten, ist für Anwohnende öffentlicher Straßen vor allem § 16 (3) des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) von Bedeutung:
bq. Bepflanzungen der Straßen, insbesondere mit Bäumen, sind grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde und der für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stelle.
„Unvermeidbare Einwirkungen“ von Straßenbäumen, wie beispielsweise ein ortsüblicher Schattenwurf, Laub im Vorgarten oder Blätter in der Dachrinne, müssen also in aller Regel geduldet werden.
Die Baumschutzverordnung (BaumSchVO) erlaubt Ausnahmen nur in wenigen Fällen. So können gemäß § 5 Ausnahmen genehmigt werden, wenn die Nutzung eines Grundstücks durch Bäume „unzumutbar beeinträchtigt“ wird. Als Beispiele werden eine unzumutbare Verschattung der Wohn- oder Arbeitsräume sowie drohende Schäden an baulichen Anlagen genannt.
In aller Regel gilt die Verschattung von Grundstücken, Wohn- oder Arbeitsräumen als ortsüblich und stellt somit zumeist keinen Grund für einen starken Rückschnitt oder eine Fällung dar. Ob im Einzelfall eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, kann das bezirkliche Umweltamt auf Antrag prüfen. In diesen Fällen wird abgewogen, ob die Beeinträchtigung der Anwohnenden das Interesse der Allgemeinheit an der unveränderten Erhaltung eines Straßenbaums. Um Schäden an baulichen Anlagen abzuwenden, werden alle Straßenbäume mindestens einmal im Jahr hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit untersucht. Beträgt der Abstand weniger als 50 Zentimeter zu Fassade oder Dach, wird ein Fassaden- bzw. Dachfreischnitt durchgeführt.