- Das Sondergebiet dient der Errichtung eines großflächigen Einzelhandelbetriebes mit der Zweckbestimmung „Baumarkt mit Gartencenter und Baustoffhandel“. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 18.750 m². Zulässig ist der Verkauf von folgenden Kernsortimenten (Warengruppen des Statistischen Bundesamtes 2003):
- Kraftwagenteile und Zubehör (50.30.3)
- Garagen, Gewächshäuser, Gerätehäuschen und Baubuden (51.15.4)
- Anstrichmittel (52.42.2)
- Wohnmöbel / Campingmöbel (52.44.1)
- Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren (52.46.1)
- Bau- und Heimwerkerbedarf, elektrotechnische Erzeugnisse, Fliesen, Bauchemie
Maschinen und Maschinenzubehör sowie Maschinenverleih (52.46.3)
- Tapeten und Bodenbeläge (52.48.1)
- Beetpflanzen, Wurzelstöcke, Blumenerde, Sämereien, Düngemittel (52.49.1)
- Bootszubehör (52.49.8)
- Brennstoffe (52.49.9)
Im Umfang der zulässigen Verkaufsfläche darf für zentrenrelevante Randsortimente eine Verkaufsfläche von 2.550 m² nicht überschritten werden. Innerhalb dieser Verkaufsfläche sind folgende Sortimente bis zu einem maximalen Flächenanteil von 800 m² zulässig:
- Haushaltsreiniger (52.33.2)
- Arbeitsschuhe / Arbeitskleidung (52.42/43)
- Beleuchtungsartikel (52.44.2)
- Haushaltsgegenstände (52.44.3)
- keramische Erzeugnisse und Glaswaren (52.44.4)
- Flecht- und Korbmöbel (52.44.6)
- Heimtextilien (52.44.7)
- Bücher, Zeitschriften (52.47)
- kunstgewerbliche Erzeugnisse / Fertigbilder (52.48.2)
- Blumen / Pflanzen ausgenommen Beetpflanzen,
- Wurzelstöcke und Blumenerde (52.49.1)
- Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2)
- Fahrradzubehör (52.49.7)
- In den Baugebieten sind Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig.
- In den Gewerbegebieten sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannten Tankstellen nicht zulässig.
- In den Gewerbegebieten sind die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht zulässig.
- In den Gewerbegebieten ist die Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
- Im Sondergebiet kann innerhalb der Teilflächen, für die eine Oberkante von 52,0 m über NHN festgesetzt ist, die Überschreitung der festgesetzten Oberkante ausnahmsweise durch Dachaufbauten zugelassen werden, wenn
- sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen wie Lüftungs- oder
Belichtungsanlagen, Rauchgasventilatoren dienen,
- eine Höhe von 3,0 m und einen Umfang von 500 m² nicht überschreiten.
- mindestens 5,0 m hinter die Baugrenze zurücktreten und
- die zulässige Geschossfläche nicht überschritten wird.
- In den Gewerbegebieten kann die festgesetzte Oberkante durch technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsrohre überschritten werden.
- In den Baugebieten darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche, die sich aus der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ergebende Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mit ihren Zufahrten, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. siehe hierzu textliche Festsetzung Nr. 15
- Im Sondergebiet und in den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
- Im Sondergebiet sind maximal 450 Stellplätze zulässig.
- In den Baugebieten sind Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je 5 Stellplätze ist ein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm zu pflanzen.
- In den Baugebieten ist eine Befestigung von Fußwegen und Stellplätzen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Zufahrten und Lkw-Stellplätze.
- Im Sondergebiet sind mindestens 50 % der Dachflächen extensiv zu begrünen.
- Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
- In den Gewerbegebieten sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen so weit begrenzt sind, dass die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45 691* weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschritten werden: *:2006-12 „Geräuschkontingentierung“
Baugebiet
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LEK, tags
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LEK, nachts
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Gewerbegebiete
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62 dB(A)
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47 dB(A)
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Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.
Für den im Geltungsbereich dargestellten Richtungssektor G erhöhen sich die
Emissionskontingente LEK,i tags und nachts um folgende Zusatzkontingente LEK, zus.
Richtungssektor
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von
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bis
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LEK, tags, zus.
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LEK, nachts, zus.
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G
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313°
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143°
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3 dB(A)
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3 dB(A)
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0° ist Norden, Uhrzeigersinn, Bezugspunkt H
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- Die Fläche A ist mit einem Geh- und Fahrrecht für das Gewerbegebiet 2 sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
- Auf der Fläche für Bahnanlagen ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung bis zur Freistellung von den Bahnbetriebszwecken unzulässig.
- Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten B, C und D ist zugleich
Straßenbegrenzungslinie.
- Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
- Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
Hinweis:
Die DIN 45691 wird im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung zur Einsichtnahme bereit gehalten.
**Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, Anhang A, Abschnitt A2.