für das Grundstück Messedamm 1, Teilflächen des Grundstücks Kaiserdamm 90, 94, Kaiserdamm (U-Bhf.) sowie Abschnitte der Bredtschneiderstraße und der Rognitzstraße im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Westend
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‘Autohaus’ dient der Unterbringung großflächiger Betriebe zum Handel mit oder zur Ausstellung von Kraftwagen und Krafträdern einschließlich Kraftwagen- und Kraftradteilen und Zubehör. Zulässig sind Büro- und Geschäftsgebäude einschließlich Verkaufs-, Ausstellungs- und Lagerflächen sowie dazugehörige Werkstätten und Serviceeinrichtungen.
Auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Ausnahme der Fläche GFRSTUG ist die Anlage von Stellplätzen sowie befestigten Ausstellungs- und Betriebsflächen zulässig. Insgesamt darf für diese Nutzungen auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Grundfläche von 2.350 m2 nicht überschritten werden.
(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 12 Abs. 6 BauNVO und § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO).
In der Fläche ABMNA ist die Errichtung einer baulichen Anlage mit einer Grundfläche von nicht
mehr als 6 m2 bis zu einer Höhe von 3,75 m über Gehweg zulässig, sofern Leitungsrechte sowie das Geh- und Fahrrecht zugunsten des Straßenbaulastträgers der BAB 100 und das Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit nicht berührt werden.
(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung. (Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten DEFRS ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.
(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Fläche ABCDEFGHQPOLMNA ist mit Leitungsrechten zugunsten der zuständigen Unternehmensträger und einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Straßenbaulastträgers der BAB 100 zu belasten. Weiterhin ist innerhalb dieser Fläche eine Fläche mit einer Breite von insgesamt mindestens 5,0 m mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
Die Fläche GFRSTUG ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Straßenbaulastträgers der BAB 100 zu belasten. Auf der Fläche sind Stellplätze und sonstige Nebenanlagen nicht zulässig.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
Die Fläche HIKLOPQH ist mit Leitungsrechten zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.