1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Im MK 2 sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses allgemein zulässig.
1.2 Im MK 1 und MK 2 können die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässigen sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden.
1.3 Im MK 1 und MK 2 sind Vergnügungsstätten und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen nicht zulässig.
1.4 Im MK 1 und MK 2 sind Tankstellen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO und von § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.
1.5 Im MK 1 und MK 2 sind oberirdische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen gemäß der Hauptzeichnung nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern sowie Terrassen.
2. Maß der Baulichen Nutzung
2.1 In den Kerngebieten dürfen bauliche Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 3. BauNVO die Höhe des Bezugspunktes „G” nicht überschreiten, dies gilt nicht für Lüftungsanlagen. Die Bezug gebende Oberkante des Geländes wird an dem Punkt `G´ in m über NN bestimmt.
2.2 Die Fläche HIKLH darf in Teilen oder zur Gänze um bis zu max. 1,4 m über den Bezugspunkt „G” hinausragen. Die Ebene 0 in m liegt 53,50 m über NN.
2.3 In den Kerngebieten können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von jeweils 15 m² und einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Oberkante zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.
2.4 Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind im Kerngebiet MK1 die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
3. Weitere Arten der Nutzung
3.1 Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
3.2 In den Kerngebieten sind Stellplätze und Garagen unzulässig; dies gilt nicht für Tiefgaragen und für die Fläche ABCDEFA. Innerhalb der Fläche ABCDEFA sind insgesamt maximal 15 ebenerdige Stellplätze zulässig.
4. Immissionsschutz
MK1 – südliche überbaubare Fläche
4.1 Im MK 1 müssen innerhalb der südlichen überbaubaren Fläche an der südöstlichen Gebäudeseite in Räumen mit mehr als einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 48 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 44 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 4 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.2 Im MK 1 müssen innerhalb der südlichen überbaubaren Fläche an der südöstlichen Gebäudeseite in Räumen mit einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 43 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 37 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 3 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig
4.3 Im MK 1 müssen innerhalb der südlichen überbaubaren Fläche an der südwestlichen Gebäudeseite in Räumen mit mehr als einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 49 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 44 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 4 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.4 Im MK 1 müssen innerhalb der südlichen überbaubaren Fläche an der südwestlichen Gebäudeseite in Räumen mit einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich dem Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 43 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 38 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 3 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.5 Im MK 1 müssen innerhalb der südlichen überbaubaren Fläche an der nordwestlichen Gebäudeseite die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 43 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 38 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 3 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.6 Im MK 1 müssen innerhalb der südlichen überbaubaren Fläche an der nordöstlichen Gebäudeseite die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 34 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 32 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 2 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
MK 1 – nördliche überbaubare Fläche
4.7 Im MK 1 müssen innerhalb der nördlichen überbaubaren Fläche an der südöstlichen Gebäudeseite die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 38 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 32 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 2 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.8 Im MK 1 müssen innerhalb der nördlichen überbaubaren Fläche an der südwestlichen Gebäudeseite in Räumen mit mehr als einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 39 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 37 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 3 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.9 Im MK 1 müssen innerhalb der nördlichen überbaubaren Fläche an der südwestlichen Gebäudeseite in Räumen mit einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 33 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 32 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 2 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.10 Im MK 1 müssen innerhalb der nördlichen überbaubaren Fläche an der nordwestlichen Gebäudeseite die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 28 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 30 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 2 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.11 Im MK 1 müssen innerhalb der nördlichen überbaubaren Fläche an der nordöstlichen Gebäudeseite die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 28 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 30 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 2 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
MK 2
4.12 Im MK 2 müssen an der südöstlichen und südwestlichen Gebäudeseite in Eckräumen mit mehr als einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 37 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 35 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 3 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.13 Im MK 2 müssen an der südöstlichen Gebäudeseite in Räumen mit einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 38 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 35 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 3 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.14 Im MK 2 müssen an der südwestlichen und nordwestlichen Gebäudeseite in Eckräumen mit mehr als einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 39 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 35 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 3 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.15 Im MK 2 müssen an der südwestlichen Gebäudeseite die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 33 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 30 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 2 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.16 Im MK 2 müssen in Eckräumen mit mehr als einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 39 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 35 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 3 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.17 Im MK 2 müssen an der nordwestlichen Gebäudeseite in Räumen mit einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 32 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 30 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 2 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.18 Im MK 2 müssen an der nordöstlichen und südöstlichen Gebäudeseite in Eckräumen mit mehr als einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 39 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 35 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 3 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.19 Im MK 2 müssen an der nordöstlichen Gebäudeseite in Räumen mit einem Fenster die gesamten Außenbauteile zum Schutz vor Lärm einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) von 38 dB aufweisen. Das Schalldämm-Maß des Fensters R`w muß mindestens 34 dB im Einbauzustand betragen. Es sind Fenster der Schallschutzklasse (SSK) 2 nach VDI 2719 zu verwenden. Andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind zulässig.
4.20 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
5. Grünfestsetzungen
5.1 In den Kerngebieten ist eine Befestigung von Wegen, Stellplätzen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Die Verpflichtung gilt nicht für Zufahrtsrampen von Tiefgaragen.
5.2 Die `Fläche zum Anpflanzen´ ist mit Stauden und Gehölzen zu bepflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für notwendige Wege. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
5.3 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft sind von Bebauung freizuhalten, gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Die Begrünungsverpflichtung gilt nicht für notwendige Wege und Zufahrten.
5.4 In den Kerngebieten sind bauliche Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 3. BauNVO (wie z. B. Tiefgaragen und im UG 1 befindliche Archivräume) mit einer mindestens 0,5 m dicken Erdschicht zu überdecken und gärtnerisch anzulegen; dies gilt nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze gemäß textlicher Festsetzung 3.2, Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
6. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.