Der durch Verordnung vom 15. März 1972 festgesetzte Bebauungsplan VII-108 vom 12. Februar 1971 für die Grundstücke Knesebeckstraße 56-65, Kurfürstendamm 203-211, Uhlandstraße 27-33, Lietzenburger Straße 74/80 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Lietzenburger Straße 82/84 im Bezirk Charlottenburg wird wie folgt geändert:
- Innerhalb der Fläche I J K L I wird die höchstzulässige Vollgeschoßzahl 22 festgesetzt.
- Im Kerngebiet beträgt die Geschoßflächenzahl 2,6.
- Eine Erhöhung der für die Grundstücke zulässigen Geschoßfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die GFZ 3,5 nicht überschritten wird.