Im Mischgebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
Die Bebauungstiefe beträgt:
a) für die Gemeinbedarfsfläche der Landesversicherungsanstalt 160,0 m,
b) für die Gemeinbedarfsfläche des Evangelischen Gemeindezentrums 33,0 m,
c) für das Mischgebiet 40,0 m, gerechnet von den Baugrenzen an.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.