Bebauungsplan IX-187

für das Gelände zwischen Waldmeisterstraße, Bernadottestraße,
Clayallee, Pücklerstraße und Goldfinkweg, die Grundstücke
Goldfinkweg 2/6A, 6B, 8/46, eine Teilfläche des Grundstücks
Waldmeisterstraße 10/20 und für Teilflächen der Flurstücke
316 der Flur 4 der Gemarkung Schmargendorf (Goldfinkweg),
850/6 der Flur 6 der Gemarkung Grunewald-Forst (Eichhörnchensteig)
im Bezirk Wilmersdorf, Ortsteile Grunewald und Schmargendorf

Diese Abzeichnung enthält die in den Deckblättern vom 10. März 1998, 9. Oktober 2001, 28. Januar 2003 und 26. Oktober 2004 zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan IX-187

    Plangröße 1490 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-187 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  4. Im allgemeinen Wohngebiet sind Räume für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässig.
  5. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche sind im allgemeinen Wohngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
  6. Die zulässige Geschoßflächenzahl von 0,4 im allgemeinen Wohngebiet darf ausnahmsweise bis zu 25 von Hundert überschritten werden, und zwar durch Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände.
  7. Für das allgemeine Wohngebiet wird als abweichende Bauweise festgesetzt:
    Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
    Einzel- und Doppelhäuser sind bis zu einer Länge von 20,0 m Gesamtmaß zulässig.
  8. Im allgemeinen Wohngebiet darf die Höhe baulicher Anlagen mit zwei zulässigen Vollgeschossen 10,5 m und mit drei zulässigen Vollgeschossen 13,0 m über der gewachsenen Geländeoberfläche nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Schornsteine und Lüftungsrohre.
  9. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen innerhalb der für sie festgesetzten Bebauungstiefe.
  10. Die Bebauungstiefe beträgt im allgemeinen Wohngebiet 30,0 m für Tiefgaragen, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze an. Für das Flurstück 306 (Waldmeisterstraße 2A) und 307 (Dünkelbergsteig 2, 2A) ist für die Ermittlung der zulässigen Bebauungstiefe die nördliche Baugrenze maßgeblich.
  11. Die Höhenlage dieser baulichen Anlagen (Tiefgaragen) bestimmt sich daraus, daß die Deckenoberkante der baulichen Anlagen einschließlich der darüber zwingend anzulegenden Erdaufschüttung von mindestens 0,60 m die Höhenlage der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche (Niveau Gehsteig) nicht überschreiten darf.
    Die Erdschicht über der Tiefgarage ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, ausgenommen sind Wege und Terrassen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  12. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, ausgenommen sind Wege, Zufahrten und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  13. Alle für das Waldsiedlungsgebiet typischen Bäume sind im allgemeinen Wohngebiet auf den nicht überbaubaren und den nicht unterbaubaren Grundstücksflächen zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
  14. Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 200 m² Grundstücksfläche ein für das Waldsiedlungsgebiet typischer Baum zu pflanzen und zu unterhalten. Dabei ist zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze im Vorgartenbereich je angefangene 15,0 m Grundstücksbreite mindestens ein Baum zu pflanzen.
    Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen, für das Waldsiedlungsgebiet typischen Bäume einzurechnen. Für das Waldsiedlungsgebiet nicht typische Bäume sind zur Hälfte anrechenbar, wenn ihre Anzahl die Hälfte des zu erreichenden Mindestwaldbaumbestandes überschreitet.
  15. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet sind entlang der Linien P und Q sowie R und S in einer Tiefe von mindestens 5,0 m, gemessen von der Grundstücksgrenze dicht mit hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen.
  16. Die Fläche A B C D A ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Flurstücks 306 (Waldmeisterstraße 2A) und 307 (Dünkelbergsteig 2, 2A) zu belasten.
  17. Die Gehungsbereichsgrenze zwischen den Punkten E und F, G und H, I und K, L und M sowie N und O ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.
  18. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  19. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Hinweis:

Zur Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 12 – 15 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzlisten empfohlen.

Pflanzliste

  • Bebauungsplan IX-187 Pflanzliste

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