Bebauungsplan VII-229

für das Gelände zwischen
Seelingstraße, Nehringstraße, Knobelsdorffstraße und Danckelmannstraße
im Bezirk Charlottenburg

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 20.01.1989 und vom 12.04.1991 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • VII-229

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-229 Begründung

    PDF-Dokument (1.3 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Ausnahme der Fläche ABCDA ist nach der Ersten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 04.07.1972 (GVBl. S. 1261, 1973 S. 1212), geändert durch Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 01.11.1988 (GVBl. S. 2184), förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet.
  2. Die Fläche EFGHJKLMNOPQE ist nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über geschützte Baubereiche von 04.08.1964 (GVBl. S. 885), geändert durch Verordnung vom 26.04.1977 (GVBl. S. 924), Teil des geschützten Baubereiches Charlottenburg – Schloßstraße.
  3. Die Baugrundstücke Nehringstraße 11-12 sind hinter der Baulinie in voller Tiefe überbaubar.
  4. Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung “Schulen und Stadtbücherei, Gesundheitsfürsorgestelle” ist in voller Tiefe überbaubar.
  5. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Die Fläche T ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers und mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Betreiber der Versorgungseinrichtung zu belasten.
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
  8. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.