für die Grundstücke
westlich der Bundesallee zwischen Wilhelmsaue und Hildegardstraße einschließlich Volkspark teilweise
im Bezirk Wilmersdorf
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Die Änderung vom 19.11.1963 sind in diese Abzeichnung eingearbeitet.
Teilweise durch den Bebauungsplan IX-36-1 ersetzt.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4-6 der Baunutzungsverordnung vom 26.Juni 1962 nicht zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht überschritten werden.
Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten. Werbeanlagen sind unzulässig.
Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche darf nur mit leicht zu beseitigenden Befestigungen oder flachwurzelnden Anpflanzungen versehen werden.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.