Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
Die private nicht überbaubare Grundstücksfläche mit Bindungen für Bepflanzungen ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Auf dieser Fläche sind Werbeanlagen unzulässig.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.