Im Allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 NR. 3 – 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990 genannten Nutzungen nicht zulässig.
Die Baugrundstücke im Allgemeinen Wohngebiet sind hinter den Baugrenzen mit Ausnahme der Flächen A B C D A und E F G H E in voller Tiefe überbaubar.
Im Allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu acht Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl nicht überschritten wird.
Auf den Flächen A B C D A und G N O P G sind unterhalb der Geländeoberfläche Stellplätze und Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen zulässig. Auf der Fläche A B C D A muss die Erdschicht über der Tiefgarage mindestens 0,8 m betragen.
Im Kerngebiet sind in den baulichen Anlagen oberhalb des 1. Geschosses Wohnungen ab 2. VG allgemein zulässig.
Die Außenwände der baulichen Anlagen im Kerngebiet zwischen den Punkten J – K und L – M sind ohne Fenster auszuführen.
Auf der Fläche E F G H E sind die vorhandenen Bäume zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
Die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten.
Flachdächer sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
Entlang der Otto-Suhr-Allee und der Cauerstraße müssen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w res nach DIN 4109, Ausgabe 1989) von mindestens 45 dB aufweisen oder es sind andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu treffen.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.