Das Sondergebiet der Technischen Universität dient der Lehre und Forschung. Bauliche Anlagen, die mit dieser Zweckbestimmung im Einklang stehen, sind im Rahmen des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung zulässig.
Die Bebauungstiefe beträgt im Sondergebiet 35,0 m, gerechnet von der Baugrenze an.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die Fläche P ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Die Fläche Q ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen und Stellplätze sind unzulässig.
Die Fläche ABCDEFGHJKLMNOA darf zur Erhaltung des unterirdischen (verrohrten) Gewässers nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, sowie die Planergänzungsbestimmungen des Bebauungsplanes Vll-56 vom 28. Juni 1961, die weitergehende Festsetzungen enthalten, außer Kraft.