Bebauungsplan IX-155b

für die Grundstücke
Prager Straße 9/13 und Motzstraße 84/94
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehören die Deckblätter vom 28.02.1986 und 17.10.1986 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-155b

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (7.4 MB)

  • Bebauungsplan IX-155b Begründung

    PDF-Dokument (2.0 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tankstellen unzulässig.
  2. In den auf der überbaubaren Grundstücksfläche “a” zu errichtenden baulichen Anlagen sind im 1. Vollgeschoß nur die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 genannten Nutzung zulässig. Im 2. Vollgeschoß sind diese Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig. Oberhalb des 2. Vollgeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
  3. Für die auf der überbaubaren Grundstücksfläche “a” und über den Straßenverkehrsflächen S, T, U, V, S und W, X, Y, Z, W zu errichtenden baulichen Anlagen kann ausnahmsweise eine Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse bis zu einer Höhe von 66,0 m über NN für Aufbauten zugelassen werden, wenn diese Aufbauten mindestens 2,0 m gegenüber dem 7. Vollgeschoß zurückgesetzt werden, wenn diese Aufbauten mindestens ab 62,0 m über NN, aber nicht unterhalb von 59,0 m über NN, als sich verjüngende Baukörper ausgebildet werden und wenn die nach der Baukörperfestsetzung allgemein zulässige Geschoßfläche um nicht mehr als 10 % überschritten wird oder wenn diese Aufbauten der Erschließung (Treppe, Aufzug oder ähnliches), der Konstruktion oder der Begrünung dienen und wenn städtebauliche Bedenken (insbesondere hinsichtlich der Fassung und Platzbegrenzung sowie zur architektonischen Gliederung der baulichen Anlagen) nicht entgegenstehen.
  4. Die an der überbaubaren Grundstücksfläche “a” und über den Straßenverkehrsflächen S, T, U, V, S und W, X, Y, Z, W zu errichtenden baulichen Anlagen sind mit Kolonnaden auszubilden und zwar mit einer lichten Höhe zwischen 5,5 m und 6,5 m, mit Abständen der Stützen voneinander zwischen 3,0 m und 4,0 m und mit einer straßenseitigen Stützenbreite zwischen 0,5 m und 0,9 m. Ausnahmen können aus Gründen der Konstruktion, der Baugestaltung oder der Erschließung zugelassen werden für die lichte Höhe der Kolonnaden, die Stützenabstände und -breiten und für andere konstruktiv bedingte Bauteile.
  5. Für die baulichen Anlagen auf der überbaubaren Grundstücksfläche “a” und über den Straßenverkehrsflächen S, T, U, V, S und W, X, Y, Z, W kann im 5. und 6. Vollgeschoß ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Umgänge, Austritte, Balkone, konstruktive Bauteile und architektonische Gliederungen bis zu der Linie zur Abgrenzung des Umfanges von Abweichungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 zugelassen werden, und zwar auch dann, wenn sie in ganzer Länge vortreten.
  6. Für die auf der überbaubaren Grundstücksfläche “a” und über den Straßenverkehrsflächen S, T, U, V, S und W, X, Y, Z, W zu errichtenden baulichen Anlagen wird eine Traufhöhe mit 56,0 m über NN festgesetzt.
  7. Auf dem Grundstück Motzstraße 84/94 und Prager Straße 11 sind Stellplätze und Garagen, die sich aus der Bebauung der überbaubaren Grundstücksfläche “a” ergeben, unzulässig.
  8. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen sowie für die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für das Gebäude Motzstraße 84/94 und für das Gebäude Prager Straße 11.
  9. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  10. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen von Schwefeloxid (SOx) und Stickoxid (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx bezogen auf Heizöl EL und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  11. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.