Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nach der Verordnung vom 4. Juli 1972 (GVBl. S. 1261) förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet.
Die Bebauungstiefe beträgt für die Baugrundstücke für den Gemeinbedarf mit der Geschoßflächenzahl 1,2 60,0 m, gerechnet von der Baugrenze an. Eine Überschreitung kann bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
Die Höhenlage der baulichen Anlage auf der festgesetzten Fläche für Garagen- und Stellplatzgebäude bestimmt sich daraus, daß eine Gebäudehöhe von 48,5 m über NN nicht überschritten werden darf.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die Sichtflächen sind von sichtbehindernden baulichen Anlagen und Bepflanzungen freizuhalten.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.